Urheberrecht auf dem Prüfstand

VG Wort will Vergütung erstreiten

02.09.2011

Definition von "Vervielfältigung"

Nach Ansicht des BGH stellt sich zunächst im Blick darauf, dass nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF eine Vergütungspflicht nur für Geräte besteht, die dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen, die Frage, ob es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern und PCs um derartige Vervielfältigungen "mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie handelt.

Bei der Beantwortung dieser Frage dürfte es - so der BGH - darauf ankommen, innerhalb welcher Geräteketten Drucker und PCs zur Vornahme von Vervielfältigungen verwendet werden. Mit einer aus Scanner, PC und Drucker bestehenden Gerätekette können Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden. Bei einer nur aus PC und Drucker bestehenden Funktionseinheit ist dies nicht der Fall, weil damit nur digitale Vorlagen vervielfältigt werden können.

Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist, hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, so Scheel-Pötzl, ob die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie) unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung (Art. 20 der EU-Grundrechtecharta) auch dann erfüllt sein können, wenn nicht die Hersteller, Importeure und Händler der Drucker oder der PCs, sondern die Hersteller, Importeure und Händler eines anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette den gerechten Ausgleich der Rechtsinhaber zu finanzieren haben.

Der BGH hat bislang die Auffassung vertreten, es sei grundsätzlich nur dasjenige Gerät einer solchen Funktionseinheit nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden; in der aus Scanner, PC und Drucker bestehenden Funktionseinheit sei dies der Scanner.

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