25 Meter Abstand bei 164 km/h sind zu wenig

Videobrücken-Abstandsmessung (VibrAM) zulässig

14.03.2011
Wer auf der Autobahn zu dicht auf den Vordermann auffährt, muss künftig mit verschärften Kontrollmaßnahmen rechnen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem soeben veröffentlichten Beschluss den Einsatz des Videobrücken-Abstandsmessverfahren (VibrAM) für zulässig erachtet. Darauf verweist der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf einen soeben veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 18.01.2011 - IV-3 RBs 152/10.

In dem Fall hatte das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes eine Geldbuße von 180,00 Euro verhängt, wogegen sich seine Rechtsbeschwerde wendete. Nach den Feststellungen befuhr er am 21. September 2009 mit einem Alfa Romeo die Bundesautobahn 52 in Willich in Fahrtrichtung Düsseldorf. Hierbei wurde er mit einer Geschwindigkeit von 164 km/h und einem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 25,83 m gemessen.

Die Messung der Geschwindigkeit und des Abstandes wurden mit dem Videobrücken-Abstandsmessverfahren (VibrAM) vorgenommen.

Mithilfe dieses Systems wurden Videoaufzeichnungen gefertigt, die im Verfahren verwendet worden sind. Der Betroffene ist der Auffassung, die Verwertung der Videoaufzeichnungen zum Beweis des gegen ihn erhobenen Vorwurfes, den erforderlichen Sicherheitsabstand unterschritten zu haben, verstoße gegen sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Da das Beweismittel durch einen Rechtsverstoß erlangt worden sei, bestehe ein Beweisverwertungsverbot.

Diese Ansicht, so Schlemm, teilte das OLG Düsseldorf jedoch nicht.

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