Viel zu kalt hier: Die "Wohlfühltemperatur" im Büro liegt bei 20 Grad

12.11.2003
Der Vermieter von Büroräumen muss sicherstellen, dass eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius erreicht wird. Reicht dem Mieter das nicht aus, muss er eine höhere Mindesttemperatur im Mietvertrag vereinbaren. Nachträglich kann der Mieter keine Mietpre durchsetzen (Oberlandesgericht München, 5 U 2889/00).

Der Vermieter von Büroräumen muss sicherstellen, dass eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius erreicht wird. Reicht dem Mieter das nicht aus, muss er eine höhere Mindesttemperatur im Mietvertrag vereinbaren. Nachträglich kann der Mieter keine Mietpre durchsetzen (Oberlandesgericht München, 5 U 2889/00).

Verhandelt wurde folgender Fall: Einen Rechtsanwalt störte die niedrige Temperatur in seiner Kanzlei. Der Vermieter stellte nämlich die Heizung ab, sobald es 20 Grad warm war. Der Mieter ging vor Gericht - er kämpfte für 22 Grad Raumtemperatur. Das Gericht fand im Mietrecht keinen Hinweis auf eine "geschuldete Temperatur", die der Vermieter gewährleisten müsste. Auch im Mietvertrag der beiden streitenden Parteien wurden die Richter nicht fündig.

Das Urteil wurde gemäß der DIN-Norm 4701 (Regeln für die Berechnung des Wärmebedarfs von Gebäuden) sowie der Arbeitsstättenrichtlinie, die für Büroräume eine Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius vorschreibt, gefällt. Das Oberlandesgericht München stellte also fest: Der Vermieter muss die Heizungsanlage nur so einstellen, dass 20 Grad Raumtemperatur erreicht werden. Dies gilt auch für Büroräume, in denen überwiegend sitzende und bewegungsarme Tätigkeiten verrichtet werden.

Wer sich vor bösen überraschungen schützen will, sollte beim Abschluss des Mietvertrags eine höhere Mindesttemperatur vereinbaren. (bz)

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