Viele Handy-Nutzer wissen nicht Bescheid

09.09.1999

HAMBURG: Bereits bei Vertragsabschluß mit einem Mobilfunkanbieter sollte der Kunde festlegen, was nach der Abrechnung mit seinen Verbindungsdaten passiert. Am vorliegenden Fall wird deutlich, warum.Bei Abschluß eines Mobilfunkkartenvertrags hat der Kunde in Sachen Abrechnung mehrere Möglichkeiten. Gemäß Paragraph 6 Absatz 2 Nr. 1a-c UDSV (Verordnung über Datenschutz für Unternehmen, die TK-Dienstleistungen anbieten) kann er wählen, ob seine Verbindungsdaten mit der Versendung der Abrechnung vollständig gelöscht, unter Verkürzung der Zielrufnummer um die letzten drei Ziffern gespeichert oder vollständig gespeichert werden sollen.

Im uns vorliegenden Fall hatte sich der Kunde für die vollständige Löschung der Daten spätestens bei Rechnungsversand entschieden. Als er dann bei der Abrechnung "Ungereimtheiten" entdeckte und er die Verbindungsdaten aufgeschlüsselt haben wollte, wurde das Problem sehr schnell deutlich: Die Unterlagen, mit denen beide Parteien möglicherweise ihren Standpunkt hätten beweisen können, waren nicht mehr vorhanden.

Gemäß Paragraph 6 Absatz 4 UDSV ist der Anbieter von Telefondienstleistungen von der Vorlagepflicht dieser Daten zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der Abrechnung nämlich befreit, wenn der Kunde wünscht, daß die Daten spätestens mit der Versendung der Rechnung gelöscht werden. Insoweit weicht Paragraph 6 Absatz 4 UDSV von dem Grundsatz der Zivilprozeßordnung ab, wonach derjenige, der einen Anspruch geltend macht, diesen auch zu beweisen hat. Wünscht der Kunde die vollständige Löschung der Verbindungsdaten, darf ein TK-Unternehmen diese Daten nicht weiter speichern. Es kann dann im Streitfall aber auch die vom Kunden getätigten Verbindungen nicht näher konkretisieren.

TK-Anbieter haben Hinweispflicht

Ob der Nachweis, über Aufzeichnungsvorrichtungen zu verfügen, nach denen die automatische Gebührenerfassung richtig arbeitet, schon einen sogenannten "Anscheinsbeweis" für die Richtigkeit der Telefonrechnung begründet, wurde für das Festnetz der Telekom überwiegend von der Rechtsprechung bejaht. Für Mobilfunknetze fehlt es bisher an einer gesicherten Rechtsprechung.

Aber selbst wenn der Beweis gelingen sollte, daß die Aufzeichnungsgeräte ordnungsgemäß arbeiteten, würde das dem TK-Anbieter nicht zu seinem Recht verhelfen. Er hatte nämlich bei Vertragsschluß eine deutliche Hinweispflicht, und die wurde verletzt. Ein Diensteanbieter muß dem Kunden, der die vollständige Löschung der Verbindungsdaten bei Versand der Abrechnung nach Paragraph 6 Abs. 2 Nr. 1a UDSV beabsichtigt, deutlich machen und vor Vertragsschluß davor warnen, daß ihm Nachteile bei Streitigkeiten über Telefonrechnungen entstehen können.

Diese Hinweis- und Warnungspflicht ergibt sich bereits aus der überlegenen Sachkunde des Anbieters. In aller Regel dürfte dem Kunden nicht bekannt sein, zu welchen Beweisschwierigkeiten es im Streitfall kommen kann. Zur Ausübung eines freien Wahlrechts gehört deshalb unabdingbar eine ausreichende Aufklärung über die beweisrechtlich möglichen Folgen.

Wird der Kunde im Antrag nicht darüber belehrt, liegt kein "Verlangen" des Kunden nach Paragraph 6 Absatz 4 UDSV vor (Landgericht Ulm, Aktenzeichen 1 S 244/98). (Juristischer Pressedienst Georg Westerkamp)

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