Original oder Kopie?

Vollmacht bei Abmahnungen

28.01.2011
Der Bundesgerichtshof trägt zur Verschärfung des Abmahn(un)wesens bei, sagt Mark Schomaker.
Foto: Bundesgerichtshof

Seit jeher ist es bei den deutschen Oberlandesgerichten umstritten gewesen, ob einem wettbewerbsrechtlichen Abmahnschreiben eine rechtsanwaltliche Vollmacht im Original beizulegen ist oder ob eine einfache oder beglaubigte Kopie dieser Vollmacht ebenfalls ausreicht.

Diese Frage war für den jeweils wettbewerbsrechtlich Abgemahnten insbesondere im Internet deshalb wichtig, weil das Fehlen einer solchen Originalvollmacht die wettbewerbsrechtliche Abmahnung insgesamt wegen Formmangels nach § 174 Absatz 1 BGB und damit einhergehender Nichtigkeit ins Leere gehen lassen konnte. Es war daher für den Abgemahnten ein recht einfacher Weg, der Abmahnung und der damit einhergehenden Kostenlast zu entgehen, indem er bei fehlender Vollmacht im Original die Abmahnung zeitnah als unberechtigt zurückwies.

Gerade im Online-Handel bestand zusätzlich die Möglichkeit, aufgrund des "fliegenden Gerichtsstandes" bei einem Gericht seiner Wahl dann eine negative Feststellungsklage gegen die Abmahnung zu erheben. Auf der anderen Seite suchten sich die Abmahner unter Ausnutzung der Gerichtsstandwahl ebenfalls ein Gericht aus, das die Beifügung einer Originalvollmacht für entbehrlich hielt.

Hier hat der BGH nun in seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 19.05.2010 - Az.: I ZR 140/08 - endlich Rechtsklarheit geschaffen und den jahrelangen Streit in Rechtsprechung und juristischer Literatur beendet.

Der BGH erklärt in seinem Urteil ausdrücklich, dass eine Originalvollmacht zur Wirksamkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung dann nicht notwendig ist, wenn der Abmahnung auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt ist.

Dies ist aber der Regelfall einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Eine Trennung oder Aufspaltung der Abmahnung in eine Abmahnungserklärung als geschäftsähnliche Handlung und einen Teil mit Vertragsangebot (Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages) verneint der BGH. Es ist daher auch für die Abmahnerklärung in diesem Fall der § 174 Absatz 1 BGB nicht anwendbar, sodass eine Originalvollmacht nicht notwendig ist.

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