Viele Mahnkosten sind unzulässig

Von Säumniszuschlägen nicht einschüchtern lassen

07.11.2008
Beim Überschreiten von Zahlungsfristen ist erhöhte Wachsamkeit gefragt. Einige Gläubiger nutzen den Forderungsverzug für unlautere Geschäfte.

Von Angelika Hilgers

Die Gläubiger machen saftige Strafgebühren geltend und fordern sie im Mahnprozess zusätzlich ein. Besonders Mobilfunkanbieter, Einrichtungshäuser oder Billigfluglinien scheuen häufig nicht davor zurück, Kunden mit zum Teil astronomischen Zusatzkosten zu belasten. Im Extremfallkönnen die Strafgebühren sogar die Höhe der eigentlichen Forderungen erreichen.

Mehrere Gerichtsurteile haben einer überhöhten Gebührenpraxis nun einen deutlichen Riegel vorgeschoben. Demnach dürfen Gläubiger nur noch in begrenztem und nachvollziehbarem Umfang Strafgebühren geltend machen. Säumige Zahler sollten Strafegebühren ebenso kritisch prüfen wie die eigentliche Forderung. Selbst wenn es die AGBs vorsehen, können hohe Rückbuchungsgebühren unzulässig sein."

Verbraucher und Kleinunternehmen sollten sich nicht gleich einschüchtern lassen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, mit Fachleuten Rücksprache zu halten. Neben Rechtsanwälten zählen hierzu auch selbstständige Bilanzbuchhalter und Controller, die als Spezialisten des Finanz- und Rechnungswesens mögliche Anfechtungsgründe kennen und aufdecken können.

Lastschriftverfahren besonders tückisch

Als besonders tückisch kann sich in der Praxis das Lastschriftverfahren erweisen, so der BVBC. Nicht selten nutzen Gläubiger diese Zahlungsform als Freischein und schlagen bei Rücklastschriften hohe Strafgebühren auf. Säumige Schuldner sollten auch beim Lastschriftverfahren kritisch bleiben. Eine gegenüber dem Gläubiger abgegebene Einzugsermächtigung kann innerhalb von sechs Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Wird dem Kreditinstitut allerdings ein Abbuchungsauftrag erteilt, besteht diese Möglichkeit nicht. Das Geld wird wie bei einer Überweisung unwiderruflich übertragen. OE

Weitere Informationen und Kontakt:

Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e. V. (BVBC), Bonn, Tel.: 0228 96393-0, E-Mail: kontakt@bvbc.de, Internet: www.bvbc.de

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