Skateboard, Rollstuhl oder Segway

Von wem möchten Sie überfahren werden?

04.03.2010
Auf Straße, Fahrradstreifen und Fußweg herrscht oft Ausnahmezustand. Hier Details zur Haftung.

Es passiert immer wieder: Auf dem Weg zur Arbeit oder beim Einkaufsbummel in der Fußgängerzone kann man gerade noch haarscharf einem vorbeirasenden Skater ausweichen oder wird durch einen mit Elektromotor angetriebenen einachsigen Roller, genannt Segway überholt. Aber ist das überhaupt erlaubt? Die Arag-Experten kennen die Regeln.

Skate- und Waveboards

Um diese Fragen beantworten zu können, muss man zunächst zwischen den einzelnen Fortbewegungsmitteln unterscheiden. Da wären zum einen die Skate- (Brett mit zwei Achsen und vier Rollen) oder Waveboards (Brett mit einer Achse und zwei Rollen). Beide Geräte werden nur selten als reine Fortbewegungsmittel genutzt, vielmehr gibt es ein großes Repertoire an Kunststücken, die mit ihnen ausgeführt werden können und die Zuordnung als Sportgerät nahelegen.

Durch die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten ist auch die straßenverkehrsrechtliche Einordnung schwierig. So ist es problematisch, ob sie zur Nutzung des Gehweges berechtigt und verpflichtet sind, oder ob sie generell auf Spielstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und Sportflächen zu verweisen sind.

Wie auch immer, bei einem Verstoß handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings sind Bußgeldverfahren, die aufgrund eines solchen Verstoßes losgelöst vom Unfallgeschehen eingeleitet werden, die absolute Ausnahme, weil diese Regelungen von der Polizei nur selten überwacht werden.

Elektrische Rollstühle

Eindeutiger ist die Rechtslage bei den elektrischen Rollstühlen. Diese können sowohl die Fahrbahn als auch unter Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit den Gehweg benutzen.

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