BMW-Fahrerin klagt vergebens gegen Supermarkt

Vor der Tür geparkt und Auto beschädigt – selbst schuld!

14.04.2010
Richterin: "Automatisch öffnende Schwingtüren sind im 21. Jahrhundert sozialüblich und erlaubt"

Eine sich automatisch nach außen öffnende Eingangstüre ist bei einem Supermarkt sozialüblich und allgemein bekannt. Parkt jemand direkt vor der Eingangstüre und wird durch das Öffnen der Türe sein Auto beschädigt, hat er den Schaden selbst zu tragen. Eine gesonderte Warnung durch den Supermarktbetreiber ist nicht erforderlich.

Darauf verweist der Erlanger Fachanwalt für Verkehrsrecht Marcus Fischer, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 18.01.2010 veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts München (AG) vom 30.7.2009, AZ 281 C 16247/09.

In dem Fall fuhr die Ehefrau des späteren Klägers im Januar des letzten Jahres mit dessen BMW der 3er-Reihe auf den Parkplatz eines Supermarktes. Sie entschloss sich, in der Nähe der Eingangstür zu parken. Dazu fuhr sie auf den Platz vor der Eingangstüre, merkte aber dann, dass der Platz dort sehr beengt war und wollte gerade wieder rückwärts herausfahren, als sich automatisch die Eingangstüre zur Filiale des Supermarktes nach außen öffnete und mit dem linken vorderen Kotflügel kollidierte. Es entstand eine Eindellung im Kotflügel, deren Beseitigung 1.261.-- € kostete.

Diesen Betrag wollte der Autobesitzer von dem Betreiber des Supermarktes ersetzt bekommen. Dieser habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die sich rasch und selbständig nach außen öffnende Türe stelle eine erhebliche Gefahrenquelle dar, auf die durch keinerlei Schilder hingewiesen werde. Es habe sich auch um einen Seiten- bzw. Hintereingang gehandelt. Der Supermarktbetreiber lehnte eine Zahlung jedoch ab. Er habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.

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