Vor Gericht: Irreführende Werbung mit angeblichen Gewinnen

05.01.2006
Gewinnbenachrichtigungen dürfen nicht mit angeblichen Kostenbeiträgen verbunden werden.

Die Beklagte des Verfahrens betreibt einen Versandhandel mit Waren aller Art. Sie versandte Werbung an Endverbraucher mit folgendem Wortlaut: "Ich wiederhole nochmals, sehr geehrter Herr K: Sie haben 100-prozentig gewonnen!" sowie "Und unter notarieller Aufsicht wurde gerade Ihnen ein fantastischer Gewinn zugeteilt, wenn Sie Ihre beiliegende Gewinn-Anforderung noch heute absenden, erhalten Sie Ihren Gewinn bis spätestens 22.09.." und des weiteren "Die anteiligen Organisationskosten (..) begleiche ich wie folgt:"

Unter dem Text war eine - damals noch übliche - 0190-Nummer angegeben. Unter dieser Nummer war lediglich eine Telefonansage zu erreichen, bei der keine Auskünfte über die individuellen Gewinne gegeben, sondern diese nur allgemein beschrieben wurden. Die Telefongebühr für den Anruf betrug knapp 1,80 pro Minute; hiervon erhielt die Beklagte ca. einen Euro pro Minute und pro Anruf.

Der Bundesgerichtshof hat diese Werbung in zweierlei Hinsicht als unlauter und damit als wettbewerbswidrig angesehen. Zunächst sei es irreführend, dass unter der angegebenen Telefonnummer nur allgemeine Aussagen über Gewinne zu hören seien. Der Verbraucher erwarte vielmehr eine Auskunft darüber, welcher der möglichen Gewinne auf ihn entfalle.

Des weiteren sei es als unlauter anzusehen, wenn die Gewinnbenachrichtigung mit der Aufforderung verbunden werde, für die Gewinnvergabe "anteilige Organisationskosten" zu zahlen. Es bleibe nämlich im unklaren, welche Bedeutung dieser Kostenbeitrag für die Gewinnchancen habe (Az. I ZR 279/02).

Autor: Rechtsanwalt Jürgen Schneider

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