Vorkasseklausel bei Internetgeschäften ist zulässig

01.06.2007
Immer wieder für Unsicherheit sorgt die Frage, ob das Verlangen des gewerblichen Händlers nach Vorkasse, bevor er die Ware liefert, zulässig ist. Rechtsanwalt Johannes Richard hat die Antwort.

Immer wieder für Unsicherheit sorgt die Frage, ob das Verlangen des gewerblichen Händlers nach Vorkasse, bevor er die Ware liefert, zulässig ist oder ob sie zumindest eine zweite Zahlungsart, wie bspw. Nachnahme, angeboten werden muss.

Eine Abmahnwelle vor ein paar Jahren verlief im Sande, weil genaue Rechtsprechung nicht bekannt war.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 13.11.2006, Az.: 5 W 172/06, nunmehr entschieden, dass das Verlangen des gewerblichen Händlers nach Vorkasse innerhalb der AGB oder der Zahlungsbedingungen zulässig ist. Konkret ging es um die Klausel "Der Versand der Ware erfolgt gegen Vorausüberweisung. Auf Wunsch des Kunden kann auch ein Termin zur Abholung der Ware vereinbart werden." Sowohl die erste, wie auch die zweite Instanz haben diese Klausel als zulässig angesehen. Es liegt kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 i.V.m. § 320 BGB vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Vorleistungsklauseln in AGB zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht und keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen. Dies ist der Fall z.B. bei Eintrittskarten, Nachnahmesendungen, Briefmarkenauktionen und Ehemäklerverträgen. Zutreffend hat das Landgericht als erste Instanz ausgeführt, hierauf bezieht sich das OLG, dass bei einem Fernabsatzgeschäft über eBay eine Zug-um-Zug-Leistung nicht möglich ist, so dass sich nur die Frage stellt, welche Seite mit der Vorleistungspflicht belastet wird.

Die Gefahr einer Nichtlieferung trotz Bezahlung ist der Käufer ebenso ausgesetzt, wie der Verkäufer, der Gefahr der Nichtzahlung trotz Lieferung. Die Möglichkeit betrügerischen Handelns ist auf Seiten des Käufers nicht geringer. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkäufer durch die Beschaffung, Verpackung und den Versand der Ware einen höheren Aufwand hat als der Kunde mit der Bezahlung. Gegen die Verwendung dieser auch transparenten Klausel hat der Senat daher keine Bedenken.

Zur Startseite