Vorsicht bei Bürgschaften: Mitarbeiter sollte Firmenkredit zurückzahlen

24.10.2003
Mitarbeiter, die von ihrem Arbeitgeber gebeten werden für einen Firmenkredit zu bürgen, sollten vorsichtig sein. Denn das Vertrauen kann sie teuer zu stehen kommen - auch wenn der Mitarbeiter im aktuellen Fall mit dem Schrecken davon kam. Der Mann war bei einer Firma in Mecklenburg-Vorpommern als Bauleiter angestellt. Das Unternehmen geriet in finanzielle Schwierigkeiten und beantragte bei ihrer Sparkasse einen kurzfristigen Kredit von damals noch 200.000 Mark. Die Bank forderte Sicherheiten, drei Mitarbeiter stellen sich als Bürgen zur Verfügung. Geholfen hat es nichts: Das Unternehmen stellte ein paar Monate später einen sogenannten „Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens", der mangels Masse abgelehnt wurde - die Firma war pleite. Das Darlehen wurde gekündigt, die Bürgen sollten nun ihren Teil leisten. Dem Mitarbeiter flatterte eine Forderung über 70.000 Mark plus Zinsen ins Haus. Der Mann lehnte die Zahlung ab und bezeichnete die Bürgschaft wegen „krasser finanzieller Überforderung" als sittenwidrig. Außerdem habe er sich allein aus Sorge um seinen Arbeitsplatz darauf eingelassen. Der Fall ging über die Jahre durch alle Instanzen: Zuerst gab das Landgericht dem Mann recht, das Berufungsgericht sah ihn hingegen zur Zahlung verpflichtet. Die endgültige Entscheidung fiel nun vor dem Bundesgerichtshof: Er hat die übernommene Bürgschaft tatsächlich als sittenwidrig und damit als unwirksam angesehen. Als sittenwidrig betrachtet die Richter das Spiel mit der Existenzangst: Die Hauptschuldnerin habe sich zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme bereits in ernsten Liquiditätsschwierigkeiten befunden. Der Mitarbeiter, der nur über ein mäßiges Nettoeinkommen verfügte, sei aber ohne Gewinnbeteiligung oder Gegenleistung in einem großen Umfang mit dem wirtschaftlichen Risiko der Arbeitgeberin belastet worden. Der sei nach Ansicht der Richter geeignet gewesen, „ihn für den Rest seines Lebens wirtschaftlich zu ruinieren". Er habe - für die Klägerin erkennbar - die Bürgschaft allein aus Angst um seinen Arbeitsplatz übernommen. Wofür der Bundesgerichtshof in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit großes Verständnis zeigte und den Mann von der finanziellen Verpflichtung freisprach. (Urteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 121/02). (mf)

Mitarbeiter, die von ihrem Arbeitgeber gebeten werden für einen Firmenkredit zu bürgen, sollten vorsichtig sein. Denn das Vertrauen kann sie teuer zu stehen kommen - auch wenn der Mitarbeiter im aktuellen Fall mit dem Schrecken davon kam.

Der Mann war bei einer Firma in Mecklenburg-Vorpommern als Bauleiter angestellt. Das Unternehmen geriet in finanzielle Schwierigkeiten und beantragte bei ihrer Sparkasse einen kurzfristigen Kredit von damals noch 200.000 Mark. Die Bank forderte Sicherheiten, drei Mitarbeiter stellen sich als Bürgen zur Verfügung. Geholfen hat es nichts: Das Unternehmen stellte ein paar Monate später einen sogenannten „Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens", der mangels Masse abgelehnt wurde - die Firma war pleite. Das Darlehen wurde gekündigt, die Bürgen sollten nun ihren Teil leisten. Dem Mitarbeiter flatterte eine Forderung über 70.000 Mark plus Zinsen ins Haus.

Der Mann lehnte die Zahlung ab und bezeichnete die Bürgschaft wegen „krasser finanzieller Überforderung" als sittenwidrig. Außerdem habe er sich allein aus Sorge um seinen Arbeitsplatz darauf eingelassen. Der Fall ging über die Jahre durch alle Instanzen: Zuerst gab das Landgericht dem Mann recht, das Berufungsgericht sah ihn hingegen zur Zahlung verpflichtet. Die endgültige Entscheidung fiel nun vor dem Bundesgerichtshof: Er hat die übernommene Bürgschaft tatsächlich als sittenwidrig und damit als unwirksam angesehen.

Als sittenwidrig betrachtet die Richter das Spiel mit der Existenzangst: Die Hauptschuldnerin habe sich zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme bereits in ernsten Liquiditätsschwierigkeiten befunden. Der Mitarbeiter, der nur über ein mäßiges Nettoeinkommen verfügte, sei aber ohne Gewinnbeteiligung oder Gegenleistung in einem großen Umfang mit dem wirtschaftlichen Risiko der Arbeitgeberin belastet worden. Der sei nach Ansicht der Richter geeignet gewesen, „ihn für den Rest seines Lebens wirtschaftlich zu ruinieren". Er habe - für die Klägerin erkennbar - die Bürgschaft allein aus Angst um seinen Arbeitsplatz übernommen. Wofür der Bundesgerichtshof in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit großes Verständnis zeigte und den Mann von der finanziellen Verpflichtung freisprach. (Urteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 121/02). (mf)

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