Statt 250 nur noch 150 Euro?

Vorsicht bei Jubiläumszahlungen - BAG sieht Rechtsanspruch

19.02.2009
Aus bestimmten freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers kann eine "betriebliche Übung" abgeleitet werden. Von Tina Lorenz.

Gewährt der Arbeitgeber über mehrere Jahre, mindestens drei Jahre lang, einem bestimmten Arbeitnehmer eine Leistung (Weihnachtsgratifikation o. ä.), entsteht auch ohne eine ausdrückliche Regelung in Regelung in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag aufgrund dieses Verhaltens des Arbeitgebers ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung in den Folgejahren aus dem Rechtsinstitut der sog. "betrieblichen Übung". Dies kann der Arbeitgeber nur dadurch ausschließen, dass er die Leistung jedes Mal nur unter Vorbehalt (sei es durch Aushang, Rundschreiben oder Erklärung gegenüber jedem einzelnen Arbeitnehmer vor der Auszahlung) gewährt. Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist den meisten Arbeitgebern mittlerweile bekannt.

Das Bundesarbeitsgericht hatte aber nun in über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Arbeitgeber in der Vergangenheit bei zehnjährigem Betriebsjubiläum dem jeweiligen Arbeitnehmer eine Jubiläumszahlung in Höhe von 250 Euro gewährt hatte und allen Jubilaren jetzt nur noch 150 Euro zahlen wollte (BAG Urteil vom 28.5.2008, Az.: 10 AZR 274/07). Weder der Arbeitsvertrag noch ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung enthielten eine Regelung darüber, dass den Arbeitnehmern überhaupt eine Jubiläumszahlung zustand.

Das haben wir immer schon so gemacht …

Ein Arbeitnehmer, der zu seinem zehnjährigen Betriebsjubiläum (ebenso wie alle anderen Jubilare in diesem Jahr, d. h. ohne Verletzung des betrieblichen Gleichbehandlungsgrundsatzes) nur 150 Euro erhalten hatte, klagte den Differenzbetrag von 100 Euro ein und gewann. Das BAG begründete diese Entscheidung - wenig nachvollziehbar - damit, dass der Arbeitgeber in den vergangenen Jahren allen anderen Mitarbeitern mit zehnjähriger Betriebszugehörigkeit vorbehaltlos eine Prämie in Höhe von 250 Euro gewährt hätte und dadurch ein Rechtsanspruch auch des Klägers aus betrieblicher Übung in dieser Höhe entstanden sei.

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