Vorsicht bei mündlichen Absprachen

27.11.2003

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann es gravierende Folgen haben, wenn beim Beantragen von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe die Kündigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses nicht schriftlich erfolgte. Gleiches gilt, wenn bei einem befristeten Arbeitsverhältnis kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen war. Darauf weisen aktuell die IHK und das Landesarbeitsamt Hessen hin. Denn dann zahlt das Arbeitsamt zwar die Leistungen an den Arbeitslosen, diese werden dann aber vom Arbeitgeber zurückgefordert.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag erst wirksam, wenn sie schriftlich erfolgte. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung nichtig. Der Arbeitnehmer hat weiterhin Anspruch auf Lohn oder Gehalt.

Mündliche Arbeitsverträge sind nach wie vor möglich. Vorsicht ist jedoch angebracht, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag mündlich abgeschlossen wird: Er wird juristisch als unbefristetes Arbeitsverhältnis behandelt. Dieses endet dann auch nicht automatisch nach Zeitablauf oder Eintritt des vorgesehenen Ereignisses. Dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, muss der Arbeitnehmer dann unter Umständen durch Klage beim Arbeitgericht feststellen lassen, um nach der Befristung weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt zu haben.

Marzena Fiok

Zur Startseite