Vorsicht: Bei riskanten Zinsswap-Geschäften droht Verjährung!

04.10.2007
Von Peter Striewe
Was jetzt zu beachten ist, erklärt Rechtsanwalt Dr. Peter Striewe.

Zinsswap-Geschäfte können durchaus sinnvoll eingesetzt werden, wenn sie z.B. der Absicherung laufender Finanzierungen dienen und das Risiko durch eine Zinsbegrenzung, einen sog. "Cap", beschränkt ist.

In jüngster Zeit sind allerdings vor allem die von der Deutschen Bank in den vergangenen Jahren angebotenen Zinsswap-Verträge in Verruf gekommen. Diese hatte Zinsswaps verstärkt auch mittelständischen Unternehmen und Kommunen empfohlen. Insbesondere die sog. "Spread-Ladder-Swaps" sind allerdings ohne Risikobegrenzung als reine Spekulationsgeschäfte ausgestaltet. Aufgrund der für die Kunden negativen Zinsentwicklung und der in den Formeln zur Zinsberechnung enthaltenen Hebelwirkung sind in vielen Fällen in kurzer Zeit bereits Verluste in Millionenhöhe zu verzeichnen. Auch die Tagespresse hat bereits eingehend berichtet.

Nach unseren Feststellungen ist die erforderliche Beratung häufig nicht ordnungsgemäß erfolgt. Generell muss der Kunde über die Funktionsweise und vor allen Dingen über die erheblichen Risiken vollständig, zutreffend und verständlich unterrichtet werden. Ferner müssen der Nominalbetrag und evtl. Kündigungsrechte angemessen ausgestaltet sein. Da die Bank und ihr Kunde auf eine unterschiedliche Zinsentwicklung spekulieren, muss sie auch darauf und eine evtl. Interessenkollision hinweisen. War die Beratung nicht ordnungsgemäß, steht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch zu, der u.a. zur Rückabwicklung des Vertrages berechtigt. Erste Urteile sehen dies auch so. Eine Prüfung ist jedoch nur im jeweiligen Einzelfall möglich.

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