Übergangsfrist läuft am 31.08.2012 ab

Vorsicht bei Telefon-, Fax- und E-Mail-Werbung

29.06.2012
Was sich durch die Datenschutznovelle für die Werbung ändert, sagen Manfred Wagner und Daniela Wagner.
Telefonwerbung mittels Callcentern ist unter bestimmten Umständen unzulässig.
Telefonwerbung mittels Callcentern ist unter bestimmten Umständen unzulässig.

Aufgrund mehrerer Gesetzesnovellen, insbesondere im Wettbewerbs- und Datenschutzrecht bereits im Jahre 2009, wurden einige Werbeformen wie Telefon-, Fax- und E-Mail-Werbung verbraucherfreundlicher gestaltet und den Unternehmen neue rechtliche Verpflichtungen auferlegt.

Die Änderungen, die im Wettbewerbsrecht gesetzlich festgelegt wurden, waren unmittelbar nach der Novelle im Jahre 2009 umzusetzen, woraufhin viele Unternehmen die Werbemaßnahmen neu gestaltet haben und bereits damit vertraut sind. Zur Erinnerung stellen wir die seit 2009 geltenden Änderungen nachfolgend kurz dar.

Änderungen im UWG

Im Wettbewerbsrecht umfassen die neuen Regelungen u. a. einen Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) - die sogenannte Schwarze Liste -, nach der sämtliche, dort aufgeführten Handlungen von vorneherein unzulässig und somit wettbewerbswidrig sind, wie z. B. Lockangebote, als Information getarnte Werbung etc.

Auch die Regelungen für verschiedene Werbeformen haben sich gemäß § 7 UWG geändert. Werbetreibenden Unternehmen wurde u. a. auferlegt, für Telefon-, E-mail- und Fax-Werbung die ausdrücklichen Einwilligungen der Verbraucher vor dem ersten Kontakt zu Werbezwecken einzuholen. Geschieht dies nicht, ist die Werbung unlauter.

Briefwerbung, Briefkastenwerbung

Diese Werbeformen dürfen keine unzumutbare Belästigung gem. § 7 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG darstellen. Dies bedeutet, dass die Werbung grundsätzlich erlaubt ist, allerdings bei erkennbar unerwünschter Werbung dem Empfänger ein Widerspruchsrecht zusteht.

Einmalige Werbung ist gemäß § 7 Abs. 1 UWG grundsätzlich zulässig. Sie ist aber unzulässig, wenn erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. Dies gilt für Werbung an Verbraucher und Unternehmer. Der Adressat hat zudem ein Widerspruchsrecht.

Hartnäckige, also wiederholte Werbung ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG unzulässig, wenn der Verbraucher die Werbung erkennbar nicht wünscht. Hier sind Sperrvermerke oder Eintragungen, z. B. in die Robinson-Liste (Deutscher Direktmarketing-Verband), zu beachten.

Sperrvermerk umfassen Werbeprospekte, Postwurfsendungen, jedoch nicht Werbebeilagen in Zeitungen, adressierte Werbebriefe, die durch die Post zugestellt werden, kostenlos verteilte Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt (z. B. OLG Hamm, Urteil vom 14.7.2011, I-4 U 42/11).

Als Privatbrief getarnte Werbebriefe können gem. § 4 Nr. 3 UWG unzulässig sein; sie sind jedoch zulässig, wenn die Werbung klar erkennbar ist und nur einmal versendet wird.

Keine "hartnäckige" Werbung liegt bei sog. "Ausreißern" vor, d. h., wenn die Zustellerunternehmen auf Beachtung der Sperrvermerke unter Androhung von Sanktionen hingewiesen wurden und dies versehentlich nicht beachtet haben.

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