Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die bei der Beklagten in Vollzeit als Personalreferentin beschäftigt war. Im Juni 2008 bekam die Klägerin ein Kind und beantragte Elternzeit für die Dauer von zwei Jahren. Der Beklagten teilte sie dann mit, dass sie nach einem halben Jahr zunächst fünf Monate lang für 15 Stunden pro Woche wieder arbeiten wolle und danach bis zum Ende der Elternzeit 20 Stunden pro Woche. Diesem Teilzeitwunsch stimmte die Beklagte ausdrücklich zu.
Zwei Monate vor Ablauf der zweijährigen Elternzeit beantragte die Klägerin allerdings eine Verlängerung um ein weiteres Jahr unter Beibehaltung der Teilzeittätigkeit von 20 Stunden wöchentlich. Die Beklagte lehnte dies ab und schlug der Klägerin vor, entweder in Vollzeit oder gar nicht zu arbeiten.
Aufgrund einer Umstellung des Personalbereichs kämen auf die Klägerin weitere Aufgaben zu, zudem stellten die Verhandlungen in den betrieblichen Gremien hohe Anforderungen an die Verfügbarkeit der Klägerin. Eine gleichwertige juristisch qualifizierte Teilzeitkraft zur Abdeckung des entstehenden Bedarfs zu finden, sei nicht möglich.
Die Klage der Arbeitnehmerin hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg, das Landesarbeitsgericht hob die Entscheidung auf, das Bundesarbeitsgericht gab der Klage wiederum statt. Danach muss die Beklagte die Klägerin ein weiteres Jahr mit 20 Stunden pro Woche in Elternteilzeit beschäftigen und zwar gemäß § 15 Abs. 6 und 7 BEEG.
Arbeitnehmer können beim Arbeitgeber während der Elternzeit gemäß § 15 Abs. 5 S.1 BEEG eine Verringerung der Arbeitszeit und ihrer Ausgestaltung beantragen. Wenn eine einvernehmliche Regelung binnen vier Wochen nicht möglich ist, können Arbeitnehmer gemäß § 15 Abs. 6 BEEG unter der Voraussetzung des § 15 Abs. 7 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit zwei Mal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen.
Im hier entschiedenen Fall hatte die Klägerin zur Beginn der Elternzeit für 2 Zeiträume Elternzeit beantragt. Allerdings hat sie damit ihr Recht auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit nicht verwirkt, weil sich zur Beginn der Elternzeit die Arbeitsvertragsparteien einvernehmlich auf die Verringerung der Arbeitszeit auf zunächst 15, später 20 Stunden pro Woche geeinigt hatten.
Solche einvernehmliche Regelungen sind allerdings nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen (oe)
Der Autor ist Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.,
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Stefan Engelhardt, c/o Roggelin & Partner, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft (AG Hamburg PR 632), Alte Rabenstraße 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040 769999-21, E-Mail: stefan.engelhardt@roggelin.de, Internet:
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