Fallstricke bei der Werbung

Vorsicht beim Kauf von E-Mail-Adressen

07.09.2010
Bevor der Käufer erworbene E-Mail-Adressen für eigene Zwecke einsetzen darf, müssen die erforderlichen Einwilligungen vorliegen. Dr. Sebastian Kraska und Alma Lena Fritz nennen Details.

Das OLG Düsseldorf hat am 3.11.2009 (Az. I-20 U 137/09) eine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der Verwendung von E-Mail-Adressen zu Werbezwecken getroffen. Danach sollte sich der Käufer von E-Mail-Adressen nicht auf die allgemein gehaltene Zusicherung des Verkäufers der Adressen verlassen, die Empfänger hätten in die Verwendung ihrer E-Mail Adressen zu Werbezwecken durch Dritte eingewilligt.

Nach der Meinung des Gerichtes muss das werbende Unternehmen vor Verwendung der Adressen konkrete Maßnahmen zur Überprüfung der angeblichen Einwilligungen der Inhaber der E-Mail-Adressen vornehmen, um sich mit Erfolg vor Gericht gegen die Einstellung der E-Mail Werbung zu wehren. Die Einwilligung der Betroffenen muss nach dem Wortlaut des § 7 UWG "ausdrücklich" erfolgen und auf irgendeine Weise dokumentiert werden oder nachvollziehbar sein.

Bewertung nach dem UWG

Grundsätzlich stellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzumutbare Belästigungen eine unlautere und damit wettbewerbswidrige Handlung im Sinne des UWG dar (§ 7 Abs. 1 UWG). Die Vorschrift schützt generell Verbraucher und andere Marktteilnehmer vor unzumutbaren Belästigungen. Allerdings muss beachtet werden, dass in einer Marktwirtschaft nicht jede Belästigung durch Werbung vermeidbar ist, sodass auch die Interessen des Werbenden ausreichend Berücksichtigung finden müssen. Damit ist insgesamt Werbung nur dann als Belästigung zu qualifizieren, wenn diese unzumutbar ist. Die Störung ist umso stärker, je mehr der Adressat gezwungen wird, sich direkt mit der Werbung zu befassen, sodass im Lichte des § 7 UWG hauptsächlich Maßnahmen des Direktmarketings relevant sind. Mag eine einzelne Werbe-E-Mail auch harmlos sein, so kann es auch durch einen Summeneffekt zu einer Belästigung des Verbrauchers kommen.

Die wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit ist ausgeschlossen, wenn eine wirksame Einwilligung des Betroffenen in die Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken vorliegt. Diese kann ausdrücklich oder bei bestimmten Werbeverfahren auch konkludent erklärt werden. Sie ist empfangsbedürftig und muss gerade gegenüber dem Werbenden oder seinen Mitarbeitern erklärt werden. Wird die Einwilligung zu einem bestimmten Zweck erteilt, so ist ihre Wirkung auf diesen Zweck begrenzt.

Wettbewerbsrechtlich ist nicht derjenige, der die Adressen übermittelt, sondern derjenige für das Bestehen der Einwilligung verantwortlich, der letztlich die Versendung von Werbung zu verantworten hat. Bereits deswegen sollte dieser eine Überprüfung der Einwilligungserklärungen durchführen.

Fazit

Käufer von E-Mail-Adressen zu Werbezwecken sollten vor dem Kauf sorgfältig prüfen, ob die Inhaber der E-Mail-Adressen in die gewünschte Verwendung zu Werbezwecken eingewilligt haben. Eine bloße Zusicherung des Verkäufers ist insoweit nicht ausreichend, um sich im Streitfall erfolgreich gegen einstweilige Verfügungen von (insbesondere) Wettbewerbern zur Wehr zu setzen. (oe)

Dr. Sebastian Kraska ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter im IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH. Alma Lena Fritz ist Rechtsassessorin.

Kontakt:

IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH, Tel.: 089 5130392-0, E-Mail: skraska@iitr.de, Internet: www.iitr.de

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