Gemischt genutztes Gebäude

Vorsteuerabzug berichtigen

26.08.2011
Das Gebäude sollte möglichst zu 100 Prozent dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden.
Bei gemischt genutzten Immobilien gelten steuerliche Besonderheiten.
Bei gemischt genutzten Immobilien gelten steuerliche Besonderheiten.
Foto: AreaMobile

Grundsätzlich können Grundstücke bzw. Gebäude auch dann vollständig dem Unternehmen zugeordnet werden, wenn z. B. eine Wohnung privat zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Nach einer Gesetzesänderung ist der Vorsteuerabzug bei Gebäuden jedoch insoweit ausgeschlossen, als das Gebäude für die eigene private Nutzung oder die private Nutzung des Personals verwendet wird. Dies gilt für alle Grundstücke/Gebäude, deren Kaufvertrag bzw. Bauantrag nach dem 31. Dezember 2010 datiert. Die Finanzverwaltung hat die Auswirkungen der Gesetzesänderung erläutert.

Beispiel:

Unternehmer U stellt ein Gebäude fertig (Bauantrag im Jahr 2011), das er zu 50 Prozent für unternehmerische und zu 50 Prozent für private Zwecke nutzt. U kann unter Beachtung der übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG nur 50 Prozent der mit der Gebäudeherstellung zusammenhängenden Vorsteuerbeträge geltend machen.

Die Änderung des Umfangs der unternehmerischen Nutzung des Gebäudes löst regelmäßig eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus. Eine Vorsteuerberichtigung ist nur möglich, soweit das Gebäude dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden ist. Zu beachten ist allerdings, dass die Finanzverwaltung bei einem teilweisen Vorsteuerabzug von z. B. 50 Prozent (wie im obigen Beispiel) davon ausgeht, dass das Gebäude auch nur zu 50 Prozent dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Dies hätte zur Folge, dass bei einer Ausweitung der unternehmerischen Nutzung eine Vorsteuerberichtigung mit nachträglichem Vorsteuerabzug nicht möglich ist.

Zur Sicherstellung einer späteren Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers ist daher ggf. zu empfehlen, das Gebäude möglichst zu 100 Prozent dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, auch wenn dies nur für den Fall einer späteren Nutzungsänderung Bedeutung hat. Der Unternehmer muss zu diesem Zweck dem zuständigen Finanzamt den Umfang der Zuordnung bei der Anschaffung bzw. Herstellung schriftlich mitteilen.

Zu beachten ist allerdings, dass eine Zuordnung zum Unternehmen von teilweise unternehmerisch genutzten Gegenständen nur möglich ist, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens zehn Prozent der gesamten Nutzung ausmacht (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Weitere Informationen und Kontakt:
Marquis & Gran Steuerberatungsgesellschaft mbH, Gräfelfinger Straße 75, 81375 München, Tel.: 089 741165-0, E-Mail: graf@kanzlei-marquis.d, Internet: www.kanzlei-marquis.de

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