Vorsteuerabzug nur mit Originalrechnung

20.03.1998

Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt voraus, daß der Steuerpflichtige im Besitz der Originalrechnung ist. Die Ausstellung und Übergabe der Rechnung ist materiellrechtliche Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug. Dieser Funktion wird die Rechnung nur dann gerecht, wenn es sich um das Original handelt, das heißt die Erstschrift der Abrechnung des liefernden/leistenden Unternehmers gegenüber dem Leistungsempfänger, in der dieser zur Zahlung aufgefordert wird. Mehrausfertigungen, insbesondere Fotokopien sind wegen der Manipulationsmöglichkeiten und weil dadurch das Inrechnungstellen der Steuer schwieriger zu überprüfen ist, nicht dazu geeignet, den Anspruch auf Vorsteuerabzug entstehen zu lassen. Den Nachweis, daß diese Voraussetzung aber erfüllt war, kann der Steuerpflichtige nicht nur durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, daß eine Originalrechnung im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs vorhanden war, trifft den Unternehmer. Aktenzeichen: Bundesfinanzhof, Az.: XI R 63/93. (jlp)

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