Keine Ausnahme bei drohender Insolvenz

Vorzeitig gekündigt? Finanzamt hält die Hand auf

14.05.2009
Zinsen aus Kapitallebensversicherungen sind bei vorzeitiger Kündigung steuerpflichtig.

Die Zinserträge aus einer vom Steuerpflichtigen vor Ablauf von zwölf Jahren gekündigten Lebensversicherung sind unbeschadet des Grundes, der zur Kündigung geführt hat, einkommensteuerpflichtig nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

Darauf verweist der der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, aufgrund vielfach bestehender Unsicherheiten nochmals unter Hinweis auf ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.11.2008 (Az.:12 K 10521/05).

In dem ausgeurteilten Fall hatten die Kläger die bestehende Kapitallebensversicherung bereits nach zehn Jahren und sieben Monaten gekündigt und nicht die für eine Steuerbefreiung gesetzlich erforderlichen zwölf Jahre abgewartet. Dem Versicherer habe zum Zeitpunkt der Kündigung die Insolvenz gedroht. Dass der Bestand des insolventen Versicherers sodann von der XY AG übernommen worden sei, sei zum Zeitpunkt der Vertragskündigung durch den Kläger keineswegs sicher gewesen. Gleichwohl hatte das Finanzamt die während der gesamten Laufzeit angefallenen Zinsen in voller Höhe als Einnahme aus Kapitalvermögen versteuert, wogegen sich die Klage richtete.

Die Besteuerung sei allerdings zu Recht erfolgt, belehrte das Finanzgericht die Kläger, so Passau. Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, seien nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG steuerpflichtig. Nach Satz 2 der Vorschrift gelte dies nur dann nicht für Zinsen aus Versicherungen, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrages nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsschluss ausgezahlt werden. Dies sei hier unstreitig nicht der Fall.

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