"Waffen" unter Kollegen: heißer Tee und Kaffee

10.04.2003
Gießt ein Arbeitnehmer im Verlaufe einer Auseinandersetzung über seinem Kollegen eine Tasse mit heißem Tee aus, liegt darin eine schwere Tätlichkeit, die zu erheblichen Verletzungen führen kann. Dieses Verhalten begründet selbst dann "an sich" einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Angegriffene den Streit provoziert und zuvor seinerseits dem Kollegen warmen Kaffee ins Gesicht geschüttet hat. Jeder Arbeitnehmer, der sich mit Angriffswillen an einer tätlichen Auseinandersetzung unter Kollegen beteiligt, ohne dass eine eindeutige Notwehrlage bestanden hat, bewirkt oder fördert eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens und der betrieblichen Ordnung. Das gilt uneingeschränkt auch dann, wenn der Umgangston unter den Arbeitnehmern als "etwas rauer" beschrieben wird. Ausnahmsweise kann eine Abmahnung ausreichend sein, nämlich dann, wenn beide Arbeitnehmer sich für ihr Verhalten entschuldigen und so der Betriebsfrieden wiederhergestellt werden kann (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Az.: 5 Sa 517/02; nicht rechtskräftig). (jlp)

Gießt ein Arbeitnehmer im Verlaufe einer Auseinandersetzung über seinem Kollegen eine Tasse mit heißem Tee aus, liegt darin eine schwere Tätlichkeit, die zu erheblichen Verletzungen führen kann. Dieses Verhalten begründet selbst dann "an sich" einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Angegriffene den Streit provoziert und zuvor seinerseits dem Kollegen warmen Kaffee ins Gesicht geschüttet hat. Jeder Arbeitnehmer, der sich mit Angriffswillen an einer tätlichen Auseinandersetzung unter Kollegen beteiligt, ohne dass eine eindeutige Notwehrlage bestanden hat, bewirkt oder fördert eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens und der betrieblichen Ordnung. Das gilt uneingeschränkt auch dann, wenn der Umgangston unter den Arbeitnehmern als "etwas rauer" beschrieben wird. Ausnahmsweise kann eine Abmahnung ausreichend sein, nämlich dann, wenn beide Arbeitnehmer sich für ihr Verhalten entschuldigen und so der Betriebsfrieden wiederhergestellt werden kann (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Az.: 5 Sa 517/02; nicht rechtskräftig). (jlp)

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