Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Wann Banken für die Erbschaftsteuer haften

11.09.2009
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs hat weitreichende Folgen für Kreditinstitute und Versicherungen.

Banken und Versicherungen haften nach einem am 15.07.2009 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) als Gewahrsamsinhaber u. U. für die Erbschaftsteuer bei Auszahlung des Vermögens aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall. Darauf verweist der Ingelheimer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Christian Schumacher von der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das am 15.07.2009 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. März 2009. Az. II R 51/07.

In dem Fall unterhielt der im März 2001 verstorbene Erblasser bei der Klägerin, einem inländischen Kreditinstitut, ein Spar- und ein Girokonto, die beim Eintritt des Erbfalls Guthaben in Höhe von jeweils rd. 100 000 DM aufwiesen. Während das Girokonto in den Nachlass fiel, erhielt die in den USA wohnende Alleinerbin das Sparkonto sowie ein Konto des Erblassers bei einem anderen inländischen Kreditinstitut mit einem Guthaben von rd. 18 000 DM aufgrund von Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall, die der Erblasser mit dem jeweiligen Kreditinstitut geschlossen hatte.

Das Finanzamt berücksichtigte bei der Ermittlung des Nachlasswerts die Guthaben auf den drei Konten als Erwerb von Todes wegen und setzte die Erbschaftsteuer gegen die Erbin auf 22 319,94 € (43 654 DM) fest. Die Erbin bezahlte die Erbschaftsteuer nicht. Ein Pfändungsversuch des Finanzamts bei der Klägerin, dem deutschen Kreditinstitut, blieb erfolglos, weil diese die Guthaben auf den bei ihr geführten Konten an die Erbin ausgezahlt bzw. überwiesen hatte.

Das Finanzamt erließ daraufhin gegen die Bank den Haftungsbescheid vom 29. Juli 2004 über die gegen die Erbin festgesetzte Erbschaftsteuer. Einspruch und Klage der Bank hiergegen blieben erfolglos, ebenso wie nun auch die Revision vor dem BFH, betont Schumacher.

Das Finanzgericht habe zu Recht angenommen, dass die Bank aufgrund der Auszahlung des Guthabens auf dem Girokonto für die Erbschaftsteuer auf den gesamten Erwerb von Todes wegen hafte.

Zur Startseite