Keine Angst vor Abmahnungen

Wann das Widerrufsrecht nicht gilt

01.04.2009

Sonstige Fälle

Ein anderer wichtiger Ausschlussgrund ist die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. Der klassische Beispielfall ist die Pauschalreise oder Flugreise, Bahntickets, Konzerte oder sonstige Freizeitgestaltungen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Zeitpunkt, zu dem die Leistung zu erbringen ist, genau angegeben werden muss oder der Zeitraum angegeben werden muss. Inwieweit bspw. Reise- oder Übernachtungsgutscheine unter diese Ausnahme fallen, hängt nach unserer Auffassung davon ab, ob dieser Zeitraum in irgendeiner Form bestimmt ist.

Bestehen und dann Erlöschen des Widerrufsrechtes

§ 312 d Abs. 3 BGB sieht eine rechtliche Sonderform vor, bei denen das Widerrufsrecht nicht besteht.

§ 312 d Abs. 3 BGB spricht insofern ausdrücklich vom "Erlöschen" des Widerrufsrechtes bei einer Dienstleistung. Dies hat rechtlich zur Folge, dass das Widerrufsrecht erst einmal besteht, jedoch dann später beim Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen wieder entfällt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass in diesen Fällen der Verbraucher trotzdem über sein Widerrufsrecht informiert werden muss und zwar in Textform. So ist in diesen Fällen bspw. nach Ansicht des Amtsgerichtes Wuppertal (Urteil vom 01.12.2008, Az.: 32 C 152/08) eine Kenntnis des Widerrufsrechtes Voraussetzung dafür, dass es später erlischt. Wenn somit die nachgenannten Voraussetzungen gegeben sind, der Verbraucher jedoch nicht in Textform über das Widerrufsrecht belehrt worden ist, spricht einiges dafür, dass das Widerrufsrecht dennoch bestehen bleibt.

Dieser Fall kann einschlägig sein bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Ein weitaus wichtigerer Fall ist jedoch § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB, demzufolge das Widerrufsrecht bei einer sonstigen Dienstleistung erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher dies selbst veranlasst hat. Hintergrund ist, dass man aus nachvollziehbaren Gründen bei Dienstleistungen (bspw. bei Handwerkern oder auch Telekommunikationsdienstleistungen) dem Verbraucher nicht zumuten möchte, zwei Wochen oder einen Monat zu warten, bevor der Dienstleister mit der Leistung beginnt. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass das Widerrufsrecht nur dann erlischt, wenn der Verbraucher ausdrücklich vor Fristablauf der Ausführung zugestimmt hat oder dies selbst veranlasst hat. Eine entsprechende Zustimmung, mit einer Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dürfte bspw. unwirksam sein.

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