Wirksamkeit setzt Fristeinhaltung voraus

Wann eine Kündigung als zugestellt gilt

29.12.2011
Zugang einer Kündigung durch Übergabe an Ehegatten außerhalb der Wohnung. Von Dr. Christian Salzbrunn

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wird als sogenannte einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung erst dann wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugeht, § 130 BGB. In der Praxis werden im Rahmen der Zustellung jedoch oft Fehler gemacht, zum Teil mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen. Denn wenn eine Kündigung z. B. erst am letzten Tag des Monatsendes auf den Weg gebracht wird und sie den Empfänger nicht vor Ablauf des Monatswechsels erreicht, ist die ursprünglich vorgesehene Kündigungsfrist nicht eingehalten. Dann kann zwar im Regelfalle im nächsten Monat eine neue Kündigung des Arbeitsvertrages ausgesprochen werden, das Arbeitsverhältnis endet dann einen Monat später.

Ärgerlich sind solche Fallgestaltungen aber vor allem dann, wenn z. B. vertraglich eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende oder sogar von einem halben Jahr zum Jahresende vereinbart worden ist. Versäumnisse bei der einwandfreien Zustellung einer Kündigungserklärung können dann auf Arbeitgeberseite schnell einen Quartalslohn oder schlimmstenfalls einen Jahreslohn kosten.

Daher haben sich die deutschen Arbeitsgerichte auch immer wieder mit der Problematik der Kündigungszustellung zu befassen. In einer neuen Entscheidung des BAG vom 09.06.2011 zu diesem Thema mussten die Erfurter Richter über die Rechtsfrage befinden, ob auch der Ehegatte des zu kündigenden Arbeitnehmers als so genannter Empfangsbote fungieren kann, wenn er die Kündigung außerhalb der gemeinsamen Ehewohnung übergeben bekommt.

In dem zu beurteilenden Sachverhalt ging es um eine Assistentin der Geschäftsleitung, die seit dem 03.02.2003 in dem beklagten Unternehmen beschäftigt war. Aufgrund der Größe des Unternehmens fand das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Am 31.01.2008 verließ die Arbeitnehmerin nach einem Streit einfach ihren Arbeitsplatz, und der Arbeitgeber entschied sich dazu, das Arbeitsverhältnis noch am gleichen Tag mit der entsprechenden Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende, mithin zum 29.02.2008 zu beenden.

Das Kündigungsschreiben übergab der Arbeitgeber einem Mitarbeiter, der noch am selben Tag den mit ihm befreundeten Ehemann der Arbeitnehmerin an dessen Arbeitplatz in einem Bau- und Heimwerkermarkt aufsuchte und das Schriftstück übergab. Dieser reichte das Schreiben aber erst am darauffolgenden Tag, d. h. am 01.02.2008, an seine Ehefrau weiter, da er das Kündigungsschreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen gelassen hatte.

Die Parteien stritten im Folgenden vor den Arbeitsgerichten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis bereits zum 29.02.2008 oder erst zum 31.03.2008 beendet worden ist. Erstinstanzlich hatte die Arbeitnehmerin noch Erfolg, das LAG Köln und auch das BAG wiesen ihre Klage jedoch ab.

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