Bloße Tätigkeit in den Räumen des Vertragspartners reicht nicht aus

Wann eine steuerliche Betriebsstätte vorliegt

22.12.2008
Auch durch eine dauerhafte Betätigung in fremden Räumen wird eine Betriebsstätte nur begründet, wenn ein bestimmter Raum aufgrund einer Rechtsposition ständig zur Verfügung steht. Dies wurde nun höchstrichterlich entschieden.

Eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts mit Geschäftsleitung und Sitz in den Niederlanden wartet Flugzeuge der NATO in Reinigungshallen des Flughafens. Die Gesellschaft hatte keine Räumlichkeiten angemietet und unterhielt auch kein Büro auf dem Flughafen. Die NATO stellte dem Personal lediglich einen Aufenthaltsraum, zu dem die Mitarbeiter der Gesellschaft Schlüssel hatten, zur Verfügung.

Das Finanzamt bejahte eine inländische Betriebsstätte auf dem Flughafen und behandelte die Gesellschaft mit den auf diese Betriebsstätte entfallenden Einkünften als beschränkt steuerpflichtig. Dem folgte das Finanzgericht. Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 4.6.2008, I R 30/07; veröffentlicht am 10.9.2008) hingegen lehnte das Vorliegen einer Betriebsstätte ab und gab dementsprechend der Klage im Streitpunkt statt.

Eine Geschäftseinrichtung ist nur dann Betriebsstätte, wenn der Unternehmer eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die Anlage hat. Eine hinreichende Verfügungsmacht besteht nur dann, wenn der Steuerpflichtige eine Rechtsposition innehat, die ohne seine Mitwirkung nicht mehr entzogen oder verändert werden kann. Die Rechtsposition braucht sich nicht auf einen bestimmten Raum oder Arbeitsplatz beziehen und muss nicht ausdrücklich vereinbart sein. Es genügt, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass dem Unternehmer ein Raum zur Verfügung steht. Das bloße Tätigwerden ohne Rechtsposition - auch bei andauernden Verhältnissen - in Räumlichkeiten des Vertragspartners reicht somit nicht aus. Es fehlt dann an der gewissen "Verwurzelung" mit dem Tätigkeitsort.

Im Streitfall hatten die Arbeitskräfte der Gesellschaft lediglich Zutritt zu den Reinigungshallen und zu ihrem Aufenthaltsraum, ohne dass die Gesellschaft eine entsprechende Rechtsposition innegehabt hätte. Der BFH betont, dass er in einem ähnlichen Fall eine Betriebsstätte bejaht hatte, weil - anders als im Streitfall - der Vertragspartner verpflichtet war, dem Unternehmer geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Quelle: Dr. Ulrich Dürr, www.haufe.de/steuern

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