Internetfähige Rechner

Wann gilt die Zweitgerätefreiheit?

23.09.2010
Angemeldete Radiogeräte in Privaträumen und PC im häuslichen Arbeitszimmer - keine Extragebühren

Betreibt ein Rundfunkteilnehmer in den ausschließlich privat genutzten Räumen seines Einfamilienhauses angemeldete Rundfunkempfangsgeräte und zusätzlich in seinem beruflich genutzten häuslichen Arbeitszimmer einen internetfähigen Rechner (Personalcomputer), so ist dieser Rechner von Rundfunkgebühren befreit.

Dies, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein" der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einem am 12.04.1010 veröffentlichten Beschluss vom 30.03. 2010 - Az.10 A 2910/09, entschieden.

Geklagt hatte der Bewohner eines Einfamilienhauses, der für die privat genutzten Empfangsgeräte, die sich in den oberen beiden Etagen des Hauses befinden, Rundfunk- und Fernsehgebühren bezahlt. Im Keller des Hauses ist ein Arbeitszimmer eingerichtet, das der Kläger für seine Arbeit als selbständiger Informatiker nutzt. Im Arbeitszimmer befindet sich kein "klassisches" Rundfunk- oder Fernsehgerät, jedoch Rechner, die an das Internet angeschlossen sind.

Mit Bescheid vom März 2008 zog der Hessische Rundfunk den Kläger zur Zahlung von Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 € für die Zeit von August bis Oktober 2007 heran. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger gegen den Gebührenbescheid Klage, zu deren Begründung er u. a. geltend machte, die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs verstoße nicht nur in 2 mehrfacher Hinsicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes, sondern auch gegen den Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Die Klage war in zwei Instanzen erfolgreich. so Klarmann.

Mit Urteil vom 8. September 2009 entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, die Heranziehung zu Rundfunkgebühren verstoße gegen den Staatsvertrag und sei deshalb rechtswidrig. Dagegen legte der Hessische Rundfunk Berufung ein und trug zur Begründung vor, eine nur am Wortlaut orientierte Anwendung des Staatsvertrages verkenne, dass sich eine Privilegierung von internetfähigen PCs nur auf den nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Bereich eines Wohngrundstücks beschränken solle.

Deshalb seien internetfähige PCs nur dann von Rundfunkgebühren befreit, wenn bereits in dem nicht ausschließlich privaten Bereich eines Grundstücks andere, schon angemeldete Rundfunkempfangsgeräte bereit gehalten würden. Dies gelte unabhängig davon, ob sich im ausschließlich privat genutzten Bereich eines Grundstücks ebenfalls Geräte befänden. Die Gebührenfreiheit für internetfähige PCs sei nämlich nicht auf die gesamte Fläche eines Grundstücks oder zusammenhängender Grundstücke bezogen.

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