Alle Jahre wieder: Streit um Rauch und Co.

Wann Grillen zur Belästigung wird

03.06.2009
Grillen im Garten ist erlaubt, wenn die Nachbarn nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

Sommerliches Grillen im Garten ist erlaubt, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Plädieren die Nachbarn auf wesentliche Beeinträchtigungen, so müssen sie diese genau nachweisen; subjektive Empfindungen reichen nicht aus.

Geklagt hatten zwei Miteigentümer eines Anwesens mit Garten. Sie fühlten sich durch die Grillaktionen eines Nachbarn, der das danebenliegende Haus gemietet hatte, massiv gestört. Vor Gericht trugen die Kläger vor, der Beklagte habe im Jahre 2002 von Mai bis August insgesamt 16 Mal im Garten gegrillt. Die entstandenen Rauchgase seien in die Wohn- und Schlafräume der Kläger eingedrungen und hätten damit das gesundheitliche Wohlempfinden der Kläger erheblich gestört. Die Kläger forderten deshalb vor Gericht, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in seinem Garten einen Grillofen zu betreiben.

Der Beklagte verteidigte sich damit, dass er nicht über das übliche Maß hinaus gegrillt habe. Die Kläger hätten dies als sozialadäquat hinzunehmen.

Nicht unwesentliche Beeinträchtigung muss genau nachgewiesen werden

Die zuständige Amtsrichterin gab dem Beklagten recht. Zwar könne das Gartengrillen grundsätzlich verboten werden. Dafür müsste aber nach den gesetzlichen Vorgaben des bürgerlichen Gesetzbuches nachgewiesen sein, dass es sich um eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung handele. Diesen Nachweis hätten die Kläger - auch nach entsprechendem Hinweis des Gerichts - nicht führen können. Weder hätten die Kläger schriftsätzlich vorgetragen, dass die von dem Beklagten grundstückausgehenden Emissionen über den für das öffentliche Emissionsrecht geltendenden TA-Luft-Richtlinien lägen, noch seien Zeugen namentlich benannt worden, die die Beeinträchtigungen hätten bestätigen können. Rein subjektive Empfindlichkeiten der Kläger könnten keine Berücksichtigung finden.

Die Kläger fanden sich mit diesem Urteil nicht ab und legten Berufung zum Landgericht München I ein. Die Berufungskammer dort bestätigte jedoch das amtsrichterliche Urteil und wies die Berufung mit Beschluss zurück. Zusätzlich führten die Richter beim Landgericht aus, dass der Kläger in der Berufungsinstanz auf entsprechende Frage mitgeteilt habe, dass im Jahre 2003 nur noch vier Mal im Sommer gegrillt worden sei. Eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks liege daher noch ferner als nach dem klägerischen Vortrag in der Ersten Instanz. (oe)

Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München, www.arag.de

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