Früher sittenwidrig, heute meist erlaubt

Wann ist vergleichende Werbung zulässig? (Teil 1)

21.04.2011

Vergleichende Werbung ohne Vergleich?

Uneinig ist man sich in der Rechtswelt darüber, ob § 6 UWG seinem Wortlaut nach überhaupt einen Vergleich im Wortsinne erfordert. Denn nach der wörtlichen Formulierung der Vorschrift genügt es, dass Mitbewerber lediglich erkennbar sind, nicht dass eine "vergleichende Beziehung" zwischen dem werbenden Unternehmen und dem erkennbaren Mitbewerber in der Werbung besteht.

Letztlich soll es auf diesen juristischen Streit hier jedoch nicht ankommen, kann man doch allein in der Nennung eines Mitbewerbers die Motivation des Werbenden sehen, sich mit dem Mitbewerber in Vergleich zu setzen. Dies allein genügt bereits.

Wann besteht kein Vergleich im Rechtssinne?

Es handelt sich dann um keine vergleichende Werbung im Sinne des § 6 UWG, wenn in ihr bloße Kritik an Mitbewerbern geübt wird, ohne dass sich das werbende Unternehmen selbst damit in Vergleich bringt. Ebenso keinen Vergleich stellt es dar, wenn sich das werbende Unternehmen lediglich an einen fremden (bekannten und guten) Ruf anlehnt - auch dann finden somit nicht die Vorschriften des § 6 UWG Anwendung, sondern die allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Regelungen über die Anlehnung an einen fremden Ruf bzw. die sog. Rufausbeutung.

Keine vergleichende Werbung liegt ebenso dann vor, wenn die Werbung die Kunden dazu auffordert, selbst die Leistungen oder Preise verschiedener Unternehmen miteinander zu vergleichen. Hierbei handelt es sich nur um eine Aufforderung zum Vergleich, nicht um eine Vergleich selbst.

Auch kein Vergleich im Sinne des § 6 Absatz 1 UWG ist gegeben, wenn ein Unternehmen seine eigenen Produkte miteinander vergleicht. Das ist zwar im Wortsinne ebenfalls ein Vergleich, jedoch fehlt hierbei der Mitbewerberbezug.

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