Früher sittenwidrig, heute meist erlaubt

Wann ist vergleichende Werbung zulässig? (Teil 1)

21.04.2011

Bezugspunkt: Eigenschaften und Preis (§ 6 Absatz 2 Nr. 2 UWG)

Falls sich vergleichende Werbung auf Produkte für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht, kann sie dennoch unlauter sein, wenn sie gegen § 6 Absatz 2 Nr. 2 UWG verstößt.

Demnach handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich "nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,"

Zunächst muss sich der Vergleich auf bestimmte Eigenschaften oder den Preis der Produkte beziehen. Unlauter ist daher ein Vergleich bereits dann, wenn er sich weder auf deren Eigenschaften oder Preis bezieht.

Unter Eigenschaften versteht man die verschiedenen Merkmale eines Produkts. Dabei ist entscheidend, ob dieses Merkmal einen bestimmten Bezug zu dem Produkt aufweist und die angesprochenen Verkehrskreise (die potentiellen Kunden) daraus eine nützliche Information für ihre Kaufentscheidung gewinnen können. Beispielsweise kann die Art der Herstellung, die Lieferbarkeit bzw. Verfügbarkeit des Produkts oder die Kundenzufriedenheit eine Eigenschaft eines Produkts sein.

Der Vergleich muss gemäß § 6 Absatz 2 Nr. 2 UWG objektiv, d.h. er darf nicht subjektiv sein. Dies bedeutet, dass der Vergleich nicht aus einer subjektiven Wertung des Werbenden hervorgehen darf. Schließlich muss der Werbevergleich sich auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften beziehen.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit die Werbung rechtmäßig ist, d.h. es genügt etwa nicht, wenn der Vergleich in Bezug auf bestimmte nachprüfbare Eigenschaften vorgenommen wird, wenn diese jedoch unwesentlich sind.

Es muss sich um wesentliche Eigenschaften handeln, damit nicht etwa durch die Hervorhebung unwesentlicher Eigenschaften der Gesamteindruck eines Vergleichs verzerrt wird. Relevant ist eine Eigenschaft dann, wenn sie für die Kaufentscheidung des Kunden von Bedeutung sein und sich somit auf diese auswirken kann. Typisch ist eine Eigenschaft, wenn sie in Bezug auf das jeweilige Produkt prägend ist oder noch werden kann.

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