Unlauter oder rechtmäßig

Wann ist vergleichende Werbung zulässig? (Teil 3)

20.09.2010
Werbung darf keinen Konkurrenten herabsetzen oder dessen Produkte imitieren, sagt Daniel Huber.

Im dritten Beitrag zum Thema "Vergleichende Werbung" geht es um die Frage, was unter der Herabsetzung eines Konkurrenten zu verstehen ist und wann die Bewerbung der eigenen Produkte als Imitate eines konkurrierenden Unternehmens erlaubt und wann sie verboten ist. Die einschlägige Vorschrift ist § 6 Absatz 2 Nr. 5 und 6 UWG.

Herabsetzung und Verunglimpfung (§ 6 Absatz 2 Nr. 5 UWG)

Nach § 6 Absatz 2 Nr. 5 UWG handelt unlauter, "wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft."

Bezugspunkt der Herabsetzung oder Verunglimpfung

Bei herabsetzenden und verunglimpfenden Werbevergleichen kommt es bei § 6 Absatz 2 Nr. 5 UWG nicht allein darauf an, ob die Äußerung wahr oder unwahr ist bzw. ob eine Äußerung belegt werden kann. Denn auch wahre Verunglimpfungen können wettbewerbswidrig sein.

§ 6 Absatz 2 NR. 5 UWG ist dann anwendbar, wenn ein bestimmtes Unternehmen oder dessen Produkte im Rahmen eines Werbevergleichs verunglimpft wird, nicht aber wenn etwa die Marke des Unternehmens verunglimpft wird. Denn von Kennzeichen oder Marken ist in der Vorschrift nicht die Rede; sie werden von ihr demnach nicht erfasst.

Schließlich spielt es keine Rolle, ob die Herabsetzung/Verunglimpfung im Rahmen einer Tatsachenbehauptung oder einer Meinungsäußerung, also der Abgabe eines Werturteils, erfolgt.

Was heißt Herabsetzung, was Verunglimpfung?

Die wesentlichen Begriffe der Vorschrift sind die der Herabsetzung und der Verunglimpfung. Bei der Herabsetzung geht es um die Verringerung der Wertschätzung des entsprechenden Konkurrenzunternehmens oder Konkurrenzprodukts, also dessen Rufs oder Images, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung vorliegt. Die Perspektive, aus der beurteilt wird, ob eine Herabsetzung vorliegt, ist dabei stets die der durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise, nicht die des Werbenden.

Die Verunglimpfung ist die Steigerungsform der Herabsetzung, also ein Verächtlichmachen des Konkurrenten oder dessen Produkten. Jede Verunglimpfung ist somit eine Herabsetzung - wenn man so will - "in einem besonders schweren Fall".

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