Präzise Angaben notwendig

"Wann krieg ich die Ware?"

08.09.2009
Lieferzeitangaben beim Online-Verkauf von Produkten sind ein heißes Thema, denn dabei kann man vieles falsch machen und sogar eine Abmahnung kassieren. Wie Sie Probleme vermeiden, sagt Johannes Richard*.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 07.05.2005 (Az.: I ZR 314/02) zunächst einmal angenommen, dass Verbraucher im Internethandel davon ausgehen, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt wird. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass alles, was über das Internet verkauft wird, sofort lieferbar sein muss. Vielmehr, so der BGH, muss auf eine abweichende Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen werden. Mit anderen Worten: Wenn nicht unverzüglich geliefert werden kann, muss die Lieferzeit konkret angegeben werden. Umgekehrt bedeutet dies, dass, wenn Produkte sofort lieferbar sind, somit nicht auf Lieferzeiten hingewiesen werden muss.

Abmahnfalle unkonkrete Lieferzeitangaben

Ein weiteres Problem sind unkonkrete Lieferzeitangaben. So hat das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 03.04.2007, Az.: 5 W 73/07) die Klausel "Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel ein bis zwei Tage nach Zahlungseingang ..." als wettbewerbswidrige AGB-Klausel angesehen. Begründet wurde dies damit, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Shop-Inhabers gestellt wird, etwas, das AGB-rechtlich nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam wäre.

Im Folgenden hat die Rechtsprechung auch im Weiteren undeutliche Lieferzeitangaben als unwirksam und abmahnwürdig erachtet. Dies gilt sowohl für die Angabe von Fristen, die mit "ca." bezeichnet werden, wie nach einer Entscheidung des LG Frankfurt (Urteil vom 03.07.2008, Az.: 2-31 O 128/07), als auch für die Angabe einer "voraussichtlichen Lieferzeit". Unter dem Strich ist alles wettbewerbswidrig, was den Kunden nicht in die Lage versetzt, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Dies ist bei "ca."- oder "in der Regel"-Angaben oftmals der Fall, da der Kunde hier nicht genau weiß, woran er eigentlich ist.

Unklare Lieferzeitangaben sollten somit auf jeden Fall vermieden werden. Geben Sie Lieferzeiten so konkret wie möglich an, im Zweifel lieber zu lang als zu kurz.

Lieferzeit auf Anfrage

Eine weitere Variante der Lieferzeit-Rechtsprechung ist die Formulierung "Lieferzeit auf Anfrage". Ähnlich wie der problematische Satz "Auslandsversandkosten auf Anfrage" ist diese Formulierung problematisch, da sie vom Verbraucher so verstanden wird, dass es Lieferfristen gibt - die jedoch ebenso unklar bleiben. Das OLG Hamm (Urteil vom 17.03.2009, Az.: 4 U 167/08) hatte jedoch zusätzlich eine wettbewerbswidrige Irreführung angenommen, da das Produkt, das mit dem Satz "Lieferzeit auf Anfrage" offensichtlich gar nicht lieferbar war. Zunächst einmal führt das OLG Hamm grundsätzlich aus:

"Denn der Verkehr geht grundsätzlich davon aus, dass der Händler auch im Internetversandhandel unverzüglich liefern kann. Kann er das nicht, muss der Händler genau angeben, wann und wie er liefern kann. Die entsprechenden aufklärenden Hinweise müssen den Kunden genau darüber informieren, ob und wann er mit der beworbenen Ware rechnen kann."

Aus dem Hinweis "Lieferzeit auf Anfrage" jedenfalls entnimmt der Verbraucher - so das OLG Hamm -, dass es zwar Lieferzeiten gibt, die Ware jedoch überhaupt verfügbar ist. Wer Ware bewirbt, die jedoch gar nicht verfügbar ist, handelt ebenfalls irreführend. Hieraus folgt: Wenn Ware nicht lieferbar ist, sollte dies auch im Internetangebot deutlich gesagt werden.

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