Die Regeln werden schärfer

Wann Radfahrer haften



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Auf dem Fußweg hat ein Radfahrer nichts zu suchen. Haftet er aber auch, wenn auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg mit einem Fußgänger kollidiert?

Wer als Radfahrer auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg dicht an der Hauswand vorbeifährt, haftet allein für den entstandenen Schaden. Zum Unfallzeitpunkt trat in einem konkreten Fall eine Fußgängerin aus einer Hofeinfahrt auf den Gehweg. Der Fahrradfahrer verfing sich in der Handtasche der Fußgängerin und stürzte. Er verletzte sich schwer am Kopf. Vor Gericht wollte der Radfahrer ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000 Euro sowie materiellen Schadenersatz erstreiten. Das misslang in beiden Instanzen. Die Richter meinten, dass ein fahrlässiges Fehlverhalten der Fußgängerin beim Heraustreten aus der Einfahrt nicht festzustellen sei. Bei einem gemeinsamen Rad- und Gehweg treffen den Radfahrer somit höhere Sorgfaltspflichten als den Fußgänger(OLG Frankfurt a.M., Az.: 22 U 10/11).

Wer haftet, wenn auf dem gemeinsamen Rad- und Fußweg ein Inlineskater umgefahren wird?

Unter Umständen auch der Radfahrer - zumindest wenn er von hinten auf den Skater zufährt. Überholt ein Radfahrer zum Beispiel mehrere hintereinander auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg fahrende Inlineskater, muss er den Überholvorgang rechtzeitig durch ein Warnsignal wie etwa Klingeln oder Zuruf ankündigen. Unterlässt er dies und kommt es demzufolge zu einer Kollision mit einem zum Überholen ausscherenden Skater, haftet er alleine für den entstandenen Schaden. Eine Rückschaupflicht seitens des Inlineskaters besteht ohne weitere Anhaltspunkte, wie z.B. regen Fahrradverkehr, in der Regel nicht (OLG Düsseldorf Az.: I-1 U 242/10).

Quelle: www.arag.de

Zur Startseite