Wichtig für Internethändler

Wann Sie eine Versandversicherung abschließen sollten

10.03.2009
Johannes Richard zeigt Fälle auf, in denen eine Versandversicherung für Verkäufer elementar ist.

Im Rahmen des Internethandels gegenüber Verbrauchern trägt der Internethändler gemäß § 474 Abs. 2 BGB immer das Versandrisiko. Dies bedeutet, dass der Verkäufer dafür haftet, wenn die Ware während des Transportes beschädigt wird oder nicht ankommt. Aus diesem Grund ist es bspw. wettbewerbswidrig, einen preiswerteren unversicherten Versand und einen teureren versicherten Versand gegenüber Verbrauchern anzubieten, da Zusatzkosten für Versicherungsleistungen nicht das Problem des Verbrauchers sind. Dieser trägt ja nie das Versandrisiko. Auch der Ausweis zusätzlicher Versicherungskosten ist problematisch. Das Landgericht Hamburg hatte zudem mit einer Entscheidung vom 06.11.2007, Az.: 315 O 888/07, entschieden, dass auch schon die Angabe eines ausschließlich versicherten Versandes wettbewerbswidrig sei. Diese Entscheidung halten wir für problematisch.

Unabhängig davon kann es jedoch Fälle geben, in denen eine Versandversicherung von elementarer Bedeutung ist. Dies gilt immer dann, wenn der Käufer gerade kein Verbraucher ist. In diesem Fall gilt § 474 Abs. 2 BGB nicht, demzufolge der Verbraucher nie das Versandrisiko trägt. Es gelten vielmehr die klassischen Regelungen des Versendungskaufes gemäß § 447 BGB. Hier heißt es:

"§ 447 BGB Gefahrübergang bei Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich."

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