Vorsicht bei Reiseangeboten

Wann Warnhinweise irreführend sind



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Oktober 2015 (Az.: 5 O 911/15) richtet sich gegen die Unister Travel Retail GmbH & Co. KG als Betreiberin des Buchungsportals „fluege.de“. Arnd Lackner nennt Details.

Kunden, die auf diesem Portal einen Flug buchen wollten, wurde eine Anfrage eingeblendet, ob sie zusätzlich einen Umbuchungsservice und Reiserversicherungsschutz in Anspruch nehmen möchten. Die Anfrage enthielt Warnhinweise, wonach Stornierungskosten bis zu 100% des Flugpreises anfallen könnten, sollte der Kunde keinen Umbuchungsservice buchen. Ohne Abschluss der Reiseversicherung bestehe "volles Risiko" etwa im Falle von Gepäckverlust oder eines Krankenrücktransports.

Nach Auffassung des Gerichts begründen die Warnhinweise eine Irrführungsgefahr auf Seiten der Verbraucher.

Im Falle einer Stornierung könnten nämlich in jedem Fall die im Flugpreis enthaltenen Steuern und Flughafengebühren zurückverlangt werden, welche im Einzelfall einen erheblichen Teil des Gesamtpreises ausmachen können. Der Warnhinweis, dass Stornierungskosten von bis zu 100% des Flugpreises anfallen könnten, sei daher schlichtweg falsch.

Warnhinweise auf mögliche Stornierungskosten können unter bestimmten Umständen den Kunden täuschen.
Warnhinweise auf mögliche Stornierungskosten können unter bestimmten Umständen den Kunden täuschen.
Foto: pockygallery - shutterstock.com

Auch die Hinweise bezüglich der angebotenen Reiseversicherung träfen nicht zu, da zumindest im Falle der zu beurteilenden Buchung eines Inlandsfluges die gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen für einen Krankenrücktransport aufkommen. Für den Verlust von Gepäckstücken haften zudem die Fluggesellschaften.

Schließlich beanstandeten die Richter eine überhöhte Pauschale für den Einsatz von Visa-Kreditkarten, welche unzulässigerweise die Kosten der Zahlungsabwicklung durch das Kreditkartenunternehmen übersteige.

Fazit:

Die Vermarktung von kostenpflichtigen Zusatzleistungen auf Flugbuchungsportalen oder Buchungsportalen von Fluggesellschaften war bereits Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren. Nachdem voreingestellte Reiseversicherungen, auf welche erst durch eine Opt-out-Funktion verzichtet werden musste, per EU-Verordnung verboten wurden, werden dem Kunden gerne eindringlich die möglichen Folgen seines Verzichts auf den zusätzlichen Abschluss diverser Versicherungen vor Augen geführt. Vorliegend erwiesen sich die Warnhinweise jedoch bereits als objektiv falsch, so dass die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit überschritten war.

Arnd Lackner ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaellte.de), c/o Wagner Rechtsanwälte, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken, Tel.: 0681 958282-0, E-Mail: wagner@webvocat.de, Internet: www.webvocat.de

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