Ware ist standsicher zu lagern

03.08.2006
Ware muss so gelagert werden, dass sie keine Gefahr für Kunden darstellt.

Der Betreiber eines Selbstbedienungsmarktes hat die Pflicht, die Verkaufsware so zu lagern, dass daraus keine Gefahren für die Kunden entstehen können.

Ist die gewählte Lagerungsart (hier: die zweilagige Stapelung von Glasflaschen in aufgeschnittenen Kartons in einer Höhe von 1,85 bis 1,90 Meter) in sich instabil, stellt dies eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Der verletzte Kunde hat dann gegen den Marktbetreiber einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Landgericht Trier, Az.: 1 S 36/05 (jlp/mf)

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