Ware per Post verschickt: Verlustrisiko liegt beim Käufer

02.08.2004
Das Landgericht Berlin hat entschieden (AZ: 18 O 117/03), dass es bei einem Kauf über die Internetplattform "ebay" ausreicht, wenn der Verkäufer die Ware einer "zur Versendung bestimmten Person" übergibt. Das Risiko des Verlustes oder Beschädigung der Ware wird er dann los, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Das Landgericht Berlin hat entschieden (AZ: 18 O 117/03), dass es bei einem Kauf über die Internetplattform "ebay" ausreicht, wenn der Verkäufer die Ware einer "zur Versendung bestimmten Person" übergibt. Das Risiko des Verlustes oder Beschädigung der Ware wird er dann los, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Zum Schadenersatz ist der Verkäufer nur dann verpflichtet, wenn er nicht nachweisen kann, dass er ordnungsgemäß das Paket an die Post oder an eine "zur Versendung bestimmte Person" übergeben hat. Ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des Verlustes oder die Beschädigung der Sache auf den Käufer über. Aber eben nur dann, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass das Paket ordnungsgemäß zur Versendung übergeben wurde. (mf)

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