Warnfunktion einer Abmahnung muss deutlich sein

23.10.2002
Die Warnfunktion einer Abmahnung kann erheblich dadurch geschwächt werden, dass der Arbeitgeber bei ständigen neuen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stets nur mit einer Kündigung droht, ohne jemals arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen zu lassen.

Die Warnfunktion einer Abmahnung kann erheblich dadurch geschwächt werden, dass der Arbeitgeber bei ständigen neuen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stets nur mit einer Kündigung droht, ohne jemals arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen zu lassen.

Gerade wenn ein Arbeitgeber durch zahlreiche Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen deren Warnfunktion zunächst abgeschwächt hat, muss er die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten und darauf hinweisen, dass es sich um eine letztmalige Abmahnung handelt, oder ein entsprechendes Gespräch führen, in dem hierauf hingewiesen wird (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 609/00). (jlp)

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