Warum Einschränkungen in der Widerrufsbelehrung meist unwirksam sind

26.07.2006
Die Einräumung eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes ist für gewerbliche Internetverkäufer ein Ärgernis. Warum sie das Recht der Kunden dennoch nicht einschränken dürfen, erklärt Rechtsanwalt Johannes Richard.

Die Einräumung eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes ist für gewerbliche Internetverkäufer ein tatsächliches Ärgernis und oftmals mit nicht unerheblichen faktischen Kosten verbunden. Nicht nur, dass der Verkäufer nicht sicher sein kann, ob der Kunde die Ware auch behalten will, je nach Bestellwert und Art der Belehrung muss er auch die Rücksendekosten tragen, wenn der Verbraucher die Ware zurück gibt. Auf Dauer ist sogar auf Grund aktueller noch nicht rechtskräftiger Rechtsprechung zu erwarten, dass der Shopbetreiber sogar die Hinsendekosten mit erstatten muss. Wird die Ware benutzt oder beschädigt zurückgesandt, muss er sie dennoch entgegennehmen und kann sich nur darauf berufen, Wertersatz geltend zu machen.

Üblich, aber in der Regel wettbewerbswidrig sind daher Einschränkungen, die der Shopbetreiber im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung vornimmt. In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Coburg (Az.: 1 HK O 95/05) wurde es beispielsweise als wettbewerbswidrig angesehen, die Akzeptanz eines ausgeübten Widerrufsrechtes von einer Rückgabe der Ware mit Originalverpackung abhängig zu machen. Auch die Verpflichtung, die Originaltransportverpackung zur Rücksendung zu verwenden, ist unwirksam. Hoch problematisch sind auch Klauseln, in denen Kunden ein besonderer Versandweg vorgeschrieben wird oder in dem pauschal mitgeteilt wird, dass unfreie Sendungen nicht angenommen werden.

Die Verpflichtung des Shopbetreibers an den Kunden Retour- oder RMA-Aufkleber zur verwenden, klingt hinsichtlich Ihrer Zulässigkeit stark von der verwendeten Formulierung ab. Gesetzlich gesehen darf - vereinfacht gesagt - dem Verbraucher hinsichtlich der Rücksendung nichts vorgeschrieben werden. So ist es bspw. als unwirksam angesehen worden, die Verwendung von Retour-Aufklebern zwingend vorzuschreiben. Dies erschwert, so das Gericht, dem Verbraucher die Rücksendung. Unzulässig ist ebenfalls der vorherige telefonische Abruf von Retournummern, damit eine Ware zurückgenommen werden kann.

Am rechtssichersten handelt der Verkäufer, in dem er die amtlichen Muster zur Widerrufs- oder Rückgabebelehrung des Gesetzgebers verwendet. Diese sind in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) niedergelegt. Der Gesetzgeber ist hier ausnahmsweise einmal dem Shopbetreiber entgegen gekommen. In § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ist nämlich geregelt, dass auf jeden Fall rechtskonform belehrt wird, wenn die entsprechenden Muster verwendet werden. Voraussetzung ist, dass von dem Muster nicht abgewichen wird. Auch wenn die offizielle Widerrufs- oder Rückgabebelehrung zum Teil falsch oder zumindest missverständlich ist, sollte man mit keinem Buchstaben von ihr abweichen. Zu beachten sind in diesem Fall im Übrigen Ergänzungen der Widerrufsbelehrung für Sonderfälle, wie bspw. finanzierte Geschäfte. Auch hier können entsprechende Mustertexte aus dem Verordnungstext übernommen werden. (mf)

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