Datenschutznovelle

Was ändert sich beim Versand von Marketing-Mails?

07.09.2012
Der Ablauf der Übergangsfrist im Zuge der Datenschutznovelle 2009 hat bei manchen Unternehmen für Unsicherheit gesorgt. Eine Checkliste kann helfen.
Schutz des Verbrauchers: Für eine rechtskonforme Einwilligung muss ein Empfänger explizit dem Empfang von werblichen E-Mails zugestimmt haben.
Schutz des Verbrauchers: Für eine rechtskonforme Einwilligung muss ein Empfänger explizit dem Empfang von werblichen E-Mails zugestimmt haben.
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Die Übergangsfrist zur Datenschutznovelle ist am 31. August 2012 abgelaufen. Seitdem dürfen Unternehmen keine Adressbestände mehr verwenden, die nicht den Voraussetzungen der Datenschutznovelle entsprechen.

Der Ablauf der Übergangsfrist sorgt indes für große Unsicherheit gerade unter E-Mail-Versendern. Deshalb bietet die artegic AG, ein Spezialist im Bereich E-Mail und RSS-Marketing, im Internet eine "Checkliste: 23 Fragen zu E-Mail Marketing und Recht” an.

Entgegen einer verbreiteten Ansicht ändert sich durch die Datenschutznovelle 2009 für E-Mail-Versender im Prinzip nichts. Zwar ist jetzt eine Übergangsvorschrift im Bundesdatenschutzgesetz ausgelaufen, nach der alte Kundendatenbestände (vor dem 1. September 2009 erworben) vorübergehend weiterhin ohne die seither geltenden Einschränkungen, auch ohne Einwilligung zum Versand von Werbung, genutzt werden konnten. Jedoch war dies im Wesentlichen nur für die klassische postalische Werbung relevant. Für E-Mail-Werbung galten auch schon vor dem 1. September 2009 und unabhängig von der jetzt ausgelaufenen Übergangsfrist die strengeren Einwilligungsanforderungen des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Einzig durch den Passus §47 (2) BDSG erhielt das Opt-in-Prinzip eine höhere Bedeutung. Laut BDSG ist der Versand von Marketing-E-Mails und Newslettern nur zulässig, wenn dem Absender vom Empfänger eine explizite Einwilligung vorliegt. Für eine rechtskonforme Einwilligung muss ein Empfänger explizit dem Empfang von werblichen E-Mails zugestimmt haben.

Eine Einwilligung kann nicht Teil vorformulierter Vertragsbedingungen sein oder aus einem anderen Zusammenhang heraus abgeleitet werden. Eine Einwilligung in die E-Mail-Marketing-Nutzung sollte daher am besten immer separat und aktiv erfolgen, d.h. der erforderliche "Haken" (Opt-In) darf nicht schon automatisch gesetzt werden, so dass der Empfänger es entfernen müsste.

Laut der Studie "Datenschutz im Dialogmarketing” von artegic sehen 51 Prozent der deutschen Unternehmen eine Verunsicherung beim Thema Datenschutz in Unternehmen. 55 Prozent finden die aktuelle Rechtslage wenig transparent.

Diese Unsicherheit zeigt sich auch in den Reaktionen auf den Ablauf der Übergangsfrist zur Datenschutznovelle 2009. Gerade E-Mail-Versender fragen sich, inwiefern sie die Datenschutznovelle 2009 betrifft. Die von artegic angebotene Checkliste soll helfen, die Unsicherheit bei Rechtsfragen im E-Mail-Marketing zu beseitigen. (tö)

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