Mitarbeiterkapitalbeteiligung auf dem Prüfstand

Was bringt die Gewinnbeteiligung wirklich?

27.08.2009
Von den großmundigen Ankündigungen ist nicht viel geblieben. Dr. Hansjörg Reichert nennt Details.

Am 01.04.2009 ist unter großer Beachtung der Öffentlichkeit das Gesetz zur Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz) in Kraft getreten. Nach der ersten Lektüre des neuen Gesetzes lässt sich bereits jetzt festhalten: Die großmundigen Ankündigungen der Bundesregierung zum Thema Mitarbeiterbeteiligung stellen sich in Gesetzesform als weitaus weniger beeindruckend dar, als vielerseits erhofft wurde.

Ziel dieses Gesetzes ist es u.a. die Erfolgsbeteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmen zu steigern, die in Deutschland im Vergleich zum europäischen Ausland bisher nur sehr schwach ausgeprägt ist. Des Weiteren soll durch das Gesetz auch eine stärkere Bindung der Arbeitnehmer an das beschäftigende Unternehmen erzielt werden.

Welche Regelungen sieht das Gesetz vor, um dieses Ziel zu erreichen?

Verbesserte Steuerbefreiung im Einkommensteuergesetz für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Die Steuerbefreiung beträgt, statt wie bisher 135,00 Euro nunmehr 360,00 Euro pro Jahr für geldwerte Vorteile aufgrund der an den Arbeitnehmer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG). Erfasst werden zum einen Vorteile aus einer direkten Beteiligung am Unternehmen sowie auch Vorteile aus Beteiligungen an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen. Der neue Steuerfrei¬betrag von 360,00 Euro pro Jahr ist an das Bestehen eines aktuellen Dienstverhältnisses gebunden und kann daher von einem Arbeitnehmer, für den Fall des Arbeitgeberwechsels während des Jahres oder bei mehreren Beschäftigungen für das Dienstverhältnis mit der Steuerklasse VI, mehrfach in Anspruch genommen werden. Wichtigste Vorrausetzung für die Anerkennung des neuen Steuerfreibetrags ist, dass die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber angebotene Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn als freiwillige Leistung des Arbeitgebers gewährt wird.

Höhere Arbeitnehmer-Sparzulage im Vermögensbildungsgesetz

Der Sparzulagesatz erhöht sich von früher 18 Prozent auf 20 Prozent, sofern es sich um vermögenswerte Leistungen handelt, die dem Erwerb von Vermögensbeteiligungen dienen. Zum Verständnis: Vermö¬genswirksame Leistungen sind solche Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeit¬nehmer auf bestimmte, mit einer Sparzulage begünstigte Anlageformen anlegt.

Des Weiteren wird die bisherige Einkommensgrenze im VermBG, bis zu der eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt wird, für vergünstigte Mitarbeiterbeteiligungen von 17.900,00 Euro auf 20.000,00 Euro bei Einzelveranlagung und von 35.800,00 Euro auf 40.000,00 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten angehoben.

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