Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Was Grundstücksvermieter beachten müssen

28.05.2009
Die Vermietungstätigkeit ist für jede einzelne Immobilie gesondert zu prüfen, sagt der BFH.

Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ist grundsätzlich für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen. Vermietet ein Steuerpflichtiger aufgrund einheitlichen Mietvertrags ein bebautes zusammen mit einem unbebauten Grundstück, so gilt die § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zugrunde liegende Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit grundsätzlich nicht für die Vermietung des unbebauten Grundstücks.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein am 18.03.2009 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 2008 - Az.: IX R 67/07 -.

In dem ausgeurteilten Fall erwarb der Kläger zwei nebeneinander liegende Grundstücke, von denen eines mit einem Einfamilienhaus bebaut ist und das andere in den Streitjahren unbebaut war. Den Kaufpreis von 1,027 Mio. DM finanzierte der Kläger über Darlehen in vollem Umfang fremd. Er vermietete sodann beide Grundstücke zusammen zu einer einheitlichen monatlichen Miete von 1400 DM. Im Falle einer Bebauung sollte der Mieter auf die Nutzung des unbebauten Grundstücks verzichten. Im Jahr 2005 errichtete der Kläger auf dem bislang unbebauten Grundstück ein Mehrfamilienhaus.

Bei den Veranlagungen der Einkommensteuer für die Streitjahre erklärte der Kläger die auf beide Grundstücke entfallenden Finanzierungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt berücksichtigte nur den Anteil, der auf das bebaute Grundstück entfiel. Hinsichtlich des unbebauten Grundstücks sah es die notwenige Einkünfteerzielungsabsicht nicht als gegeben an. Mit der Klage machte der Kläger geltend, beide Grundstücke bildeten eine Einheit. So werde das Einfamilienhaus über einen Tank auf dem unbebauten Grundstück mit Heizöl versorgt. Zum unbebauten Grundstück bestehe auch kein eigener Zugang.

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