Nicht immer liegen AGBs vor

Was Internethändler bei Katalogen beachten müssen

23.03.2009
Ein Katalog enthält keine bindenden Angebote, sondern ist öffentliche Werbung. Was das für Fachhändler bedeutet, sagt Johannes Richard*.

In vielen Internetauftritten, wie auch insbesondere in Katalogen, sieht man sinngemäß den Hinweis "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich." Diese Klauseln in einem Katalog eines Mobiltelefonanbieters war nunmehr Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 04.02.2009, Az.: VIII-ZR 32/08). Die Entscheidung liegt im gesamten Text noch nicht vor, jedoch eine sehr informative Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes.

Der Bundesgerichtshof hat diese Klauseln in einem Katalog als zulässig angesehen, weil es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Ein Katalog enthalte keine bindenden Angebote, sondern eine öffentliche Werbung, mit der der Kunde interessiert und aufmerksam gemacht werden soll. Es handelt sich jedoch nicht um Regelungen eines Vertragsinhaltes, sondern lediglich um Hinweise, die den unverbindlichen Angebotscharakter des Prospektes unterstreichen sollen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei diesen Informationen nicht ohne Weiteres um einen Vertragsinhalt, da die Katalogangaben durch den Anbieter vor oder bei Abschluss des Vertrages noch korrigiert werden könnten. Der Hinweis verdeutliche damit, dass erst die bei Vertragsabschluss abgegebene Willenserklärung und nicht schon die Katalogangaben oder Abbildungen für den Inhalt eines Vertrages maßgebend sind. Daher stellen diese Hinweise keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Sicht dar. Anders wäre es nach Ansicht des BGH dann, wenn der Anbieter durch Umgehung der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen den Hinweis dazu missbrauchen würde, eine Geltendmachung berechtigter Ansprüche von Verbrauchern zu verhindern.

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