Was ist bei der Registrierung von Internet-Seiten zu beachten?

09.07.2000
Wer im Internet mit einer eigenen Seite vertreten sein möchte, muss sich registrieren lassen und braucht einen Domain-Namen. Doch bei der Wahl dieses Namens ist Vorsicht geboten. Hans-Ulrich Buckenberger* erklärt, warum.

Die Registrierung von Internet-Seiten bringt zwei unerfreuliche Erscheinungen mit sich: Domain-Grabbing und die Blockade von Domains. Gemeint sind Fälle, in denen ein Internet-Teilnehmer den (oft berühmten) Namen eines anderen für seine eigene Domain missbräuchlich verwendet beziehungsweise unter einem Gattungsnamen auftritt, der die Interessen von Mitbewerbern blockieren kann (siehe ComputerPartner 7/00, Seite 52).

In diesem Zusammenhang ist das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Juli 1999 zu der Domain "mitwohnzentrale.de" von Interesse. Dieses Urteil ist nach wie vor sehr umstritten. Allerdings hat sich das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 11.01.2000 (AZ: 3 U 1352/99) der Rechtsmeinung des OLG Hamburg angeschlossen und Folgendes ausgeführt:

"Die Blockierung einer aus der Sicht der Nutzer für ein bestimmtes Unternehmen naheliegenden Internet-Adresse ist ... konkret geeignet, mögliche Kundenströme von ihm abzulenken." Über die Revision gegen das Urteil des OLG Hamburg hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Interessant ist jedoch, dass auch ein weiteres Oberlandesgericht bei Domains mit bekannten Namen und Gattungsbegriffen eine blockierende Wirkung und ein Umlenken von Internet-Kunden annimmt - mit der Folge, dass dies als sittenwidrig im Sinne von § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu qualifizieren ist.

Wirtschaftliches Interesse wichtig

Bemerkenswert ist bei dem Fall, über den das OLG Nürnberg zu entscheiden hatte, dass die dortige Klägerin Fleisch- und Wurstwaren herstellte und verkaufte, während die Beklagte hauptsächlich Musikstücke vertrieb, daneben jedoch auch mit Domain-Namen handelte. Diese originelle Art von geschäftspolitischer Diversifikation wurde der Beklagten zum Verhängnis. Obwohl der Name der Klägerin nicht zu den "berühmten" Marken gehörte, billigte ihr das Gericht doch ein "besonderes wirtschaftliches Interesse (zu), über einen Domain-Namen zu verfügen, der auf (sie) hinweist und für potentielle Kunden und Geschäftspartner leicht zu merken ist."

Die Beklagte hatte dagegen anlässlich der Registrierung der Domain bei der Denic (Deutsches Network Information Center) von diesem Umstand Kenntnis und konnte keinerlei rechtliches oder wirtschaftliches Interesse glaubhaft machen, diesen Domain-Namen weiterhin zu besitzen. Sie wurde also verurteilt, gegenüber der Denic die Freigabe des umstrittenen Domain-Namens zu erklären. Obwohl beide Parteien aus grundsätzlich verschiedenen Branchen stammten, nahm das OLG Nürnberg dennoch an, dass die Beklagte "durch die Reservierung und Aufrechterhaltung des streitgegenständlichen Domain-Namens zweifellos im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" handelte. Damit war die Grundlage für eine Verurteilung aus § 1 UWG gegeben.

Vorsicht bei Gattungsnamen

Bis zu einer hoffentlich baldigen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs sollte man Folgendes beherzigen:

Domains, welche erkennbar den berühmten Namen eines anderen oder einen gängigen Gattungsbegriff enthalten, sollte man nicht zur Registrierung anmelden. Allerdings kann insoweit niemand allwissend sein. Wer aber später auf seinen Fehler aufmerksam gemacht wird und seine Position dennoch zäh verteidigt, kann leicht das Nachsehen haben. Allein Werbeaufwendungen in den Domain-Namen nach der Registrierung reichen als legitimes wirtschaftliches Interesse nicht aus. Man muss schon bessere Gründe vortragen, warum man unbedingt auf diesen Namen angewiesen war und auf keinen anderen ausweichen konnte. Ein solcher Nachweis wird in den meisten Fällen nicht gelingen.

www.denic.de

* Hans-Ulrich Buckenberger ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Dr. von Hartmann + Partner in Hannover.

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