Was muss der Handel in der Praxis künftig beachten?

13.12.2001

- Die längere Gewährleistung trifft Hersteller und Handel, denn jeder Unternehmer, der einem Verbraucher ein neues Produkt verkauft, unterliegt der zwingenden zweijährigen Gewährleistung. Beim Kauf zwischen zwei Unternehmen hingegen kann die Gewährleistung vertraglich auf ein Jahr reduziert werden.

- Dem Handel als Letztverkäufer stehen dafür die Rückgriffsansprüche gegen seine Vorlieferfanten zu, diese Ansprüche sind durch besondere (längere) Verjährungsfristen privilegiert.

- Die Mangelansprüche bestehen immer gegenüber dem Vertragspartner. Wer das Produkt verkauft, unterliegt also der zweijährigen Gewährleistung. Bei Billig-Produkten aus Drittstaaten mit niedriger Herstellergewährleistung besteht deshalb die Gefahr, dass der Handel als Letzt-verkäufer auf der Haftung sitzen bleibt, wenn sein Vorlieferant für einen Rückgriff faktisch nicht (mehr) erreichbar ist.

- Verkaufsgespräche, Werbung et cetera bergen neue Risiken, da sie zu einer Beschaffenheitsvereinbarung führen können.

- Insbesondere im B2C-Bereich sind die Käuferrechte weitestgehend weder ausschließbar noch einschränkbar.

- Die bisher verwendeten Verträge und Standard-Geschäftsbedingungen sind daher umfassend zu überprüfen und an die neue Rechtslage anzupassen.

- Die Erweiterungen bei den Mangelansprüchen werden zu einem erhöhten Rückstellungsbedarf führen.

- Die verlängerten Verjährungsfristen der Mängelgewährleistung werden dem After-Sales-Geschäft teilweise die rechtliche und wirtschaftliche Grundlage entziehen. So wird aufgrund länger andauernder Gewährleistungsverpflichtungen eine Vergütung für Fehlerbeseitigungen durch Hardware-Wartung und Software-Pflege nur noch eingeschränkt erzielbar sein.

Autor: Dr. Kai Kuhlmann, Bitkom-Rechtsabteilung

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