Neuzugänge im Betrieb

Was Sie über die Probezeit wissen müssen

15.05.2009

Krankheit

Wird ein Arbeitgeber während der Probezeit krank, so schützen nach Angaben der Experten von www.anwaltonline.de die Regelungen des Kündigungsschutzes in der Regel nicht, da diese erst nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit greifen. Dies gilt übrigens auch dann, wenn eine kürzere Probezeit als sechs Monate vereinbart wurde. Etwas anderes gilt nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung. Eine Kündigung bei Erkrankung ist also durchaus möglich und kann iin der Regel nicht angefochten werden, wenn nicht gegen Treu und Glauben verstoßen wurde. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht indes auch während der Probezeit.

Urlaub

Ein Urlaubsanspruch besteht ab dem ersten Arbeitstag - die Vereinbarung einer Probezeit hat hierauf keinen Einfluss. Dies kann auch nicht mittels arbeitsvertraglicher Vereinbarung umgangen werden. Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch wird allerdings gem. § 4 BUrlG erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses erworben. Zuvor besteht für jeden Monat der Wartezeit ein Urlaubsanspruch von einem Zwölftel des gesetzlichen Jahresurlaubs.

Will der Arbeitnehmer nun bereits in der Probezeit Urlaub nehmen, so kommen die allgemeinen Grundsätze zum tragen: Der Arbeitgeber bestimmt also den Urlaubszeitpunkt, mus jedoch die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen, soweit dies mit den Betriebsinteressen zu vereinbaren ist. Hat der Arbeitgeber nun Urlaub während der Probezeit gewährt, so bedeutet dies nicht, dass sich die Probezeit entsprechend verlängert, sodass eine Urlaubsgewährung während der Probezeit letztendlich dem Zweck der Probezeit - dem Kennenlernen der Vertragsparteien - widerspricht. Ein Hindernis muss dies jedoch nicht darstellen.

Quelle: www.anwaltonline.com

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