Gewerblicher Rechtsschutz

Was Sie von Marken wissen sollten

12.01.2011
Warum Kennzeichen rechtzeitig angemeldet und registriert werden sollten, sagt Stefan Brinkmann.

Die Marke dient der Kennzeichnung, das heißt der Individualisierung von Produkten und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Der von der Marke angesprochene Verkehrskreis unterscheidet mithin aufgrund der Marke sowohl zwischen einzelnen Unternehmen als auch zwischen den von den Unternehmen angebotenen Produkten und/oder Dienstleistungen.

Zudem besitzen Marken Imageträgerfunktion, die den angesprochenen Verkehrskreis den damit gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen bzw. den dahinter stehenden Unternehmen ein bestimmtes Image zuordnen lassen. Das mit einer Marke einhergehende Image stellt für den angesprochenen Verkehrskreis häufig ein ausschlaggebendes Kaufargument dar, denn es ist die Marke, die Unternehmenswerte, wie beispielsweise Tradition oder Qualität vermittelt. Je bekannter eine Marke ist, desto größer wird daher der Anreiz für Mitbewerber, diese Marke zu kopieren oder sich ihr anzunähern. Der angesprochene Verkehrskreis wird hierdurch verunsichert, was zu einer Verwässerung der Originalmarke und damit zu einem Untergang des von dieser Originalmarke ehemals transportierten Images führt.

Um Mitbewerber in die Schranken weisen zu können, bedarf es der rechtzeitigen Anmeldung und Registrierung von als Marken genutzten Kennzeichen.

Ohne Markenanmeldung ist der Verwender eines als Marke genutzten Kennzeichens schutzlos und er kann es der Konkurrenz nicht untersagen, gleichartige Produkte mit gleichem Namen zu kennzeichnen. Zudem hat er keine Handhabe, wenn der Nachahmer das benutzte Zeichen als Marke eintragen lässt, was im schlimmsten Fall dazu führen kann, dass er dem eigentlichen Schöpfer des Namens die weitere Verwendung untersagen kann.

Markenfähigkeit

Markenfähig sind dem Grunde nach alle Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen und die darüber hinaus geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Hierzu zählen insbesondere Wortzeichen, Bildzeichen oder kombinierte Wort-Bild-Zeichen, aber auch Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und unterscheidungskräftige Aufmachungen von Waren einschließlich ihrer Farben. Rein beschreibende Angaben wie zum Beispiel "super" oder "top" sind hingegen nicht als Marke eintragungsfähig, da sie nicht dazu geeignet sind, dem Verkehrskreis als Unterscheidungshilfe für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber denjenigen anderer Unternehmen zu dienen.

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