Gewerblicher Rechtsschutz

Was Sie von Marken wissen sollten

12.01.2011

Entstehung des Markenschutzes

Der Markenschutz entsteht entweder durch Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register oder durch Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Verkehrsgeltung bedeutet, dass das als Marke benutzte Zeichen einen bestimmten Bekanntheitsgrad innerhalb des angesprochenen Verkehrskreises hat, der angesprochene Verkehrskreis also qua Benutzung des Zeichens an dieses Zeichen gewöhnt ist und es als Marke auffasst.

Der Inhaber einer nicht eingetragenen, sondern durch Benutzung erworbenen Marke hat im Zweifel die von Gesetzes wegen geforderte Verkehrsgeltung nachzuweisen. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, vor der markenmäßigen Benutzung eines Zeichens dieses als Marke anzumelden und in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eintragen zu lassen. Nur so kann sich der Markeninhaber seiner Markenrechte sicher sein.

Schutzvoraussetzungen

Ein als Marke eintragungsfähiges Zeichen muss zwei Schutzvoraussetzungen genügen, wobei das Markengesetz nicht regelt, unter welchen Bedingungen ein Zeichen als Marke eintragungsfähig ist, es definiert vielmehr, welche Hindernisse einer Markeneintragung entgegenstehen. Man spricht hier von den sogenannten absoluten Schutzhindernissen einerseits und den sogenannten relativen Schutzhindernissen andererseits.

Absolute Schutzhindernisse liegen dann vor, wenn das als Marke angemeldete Zeichen eine für die mit der Markenanmeldung benannten Waren und/oder Dienstleistungen im Vordergrund stehende beschreibende Angabe darstellt oder wenn das Zeichen hinsichtlich der benannten Waren und/oder Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig ist, das heißt der angesprochene Verkehrskreis die so gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen als nicht zu einem bestimmten Unternehmen zugehörig erkennen kann. Stehen einem als Marke angemeldeten Zeichen die vorgenannten absoluten Schutzhindernisse nicht entgegen, so wird das Zeichen als Marke eingetragen.

Dem als Marke eingetragenen Zeichen können ältere Marken anderer Inhaber entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der jüngeren Marke einerseits und den entgegenstehenden, älteren Marken andererseits Verwechselungsgefahr besteht. Der jüngeren Marke steht dann ein relatives Schutzhindernis entgegen und kann auf Antrag der Inhaber der älteren Marken aus dem Markenregister wieder gelöscht werden.

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