Der Staat gegen Hasskriminalität im Netz

Was Social-Media-Netzwerke zu beachten haben

Dr. Martin Gerecke ist Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle, Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB in Berlin und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtswidrige Inhalte

Rechtswidrige Inhalte sind nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz bestimmte Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch, u. a. Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung sowie die Öffentliche Aufforderung zu Straftaten und Volksverhetzung. Die abschließende Aufzählung der Strafnormen verdeutlicht, dass die Löschpflichten nicht bei jeglichen Verletzungen des geltenden Rechts, sondern nur bei solchen mit Strafcharakter bestehen. Nicht immer sind dies jedoch die problematischen Delikte.

Diskriminierungen, Mobbing oder andere rassistische Ehrverletzungen, die möglicherweise keinen Straftatbestand verwirklichen, können für den Betroffenen ebenso schwer wiegen. Diese wären von der Löschpflicht nicht umfasst. Andererseits fehlen in dem Katalog Strafnormen wie die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB).

Welche Bußgelder drohen den Plattformen?

Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Nichteinhaltung der Berichtspflicht und bei Zuwiderhandlung gegen die Pflicht, ein wirksames Beschwerdemanagement vorzuhalten, drohen den sozialen Netzwerken erhebliche Bußgelder bis zu fünf Millionen Euro.

Auswirkungen auf die Praxis

Auf die Anbieter sozialer Netzwerke in Deutschland hat das NetzDG erhebliche praktische Auswirkungen. Die bisherigen Bemühungen im Rahmen der Selbstverpflichtung der Unternehmen genügen dem Gesetzgeber nicht mehr. Ab Inkrafttreten des Gesetzes ist jedem Nutzer ein transparenter Weg der Beschwerdemeldung anzubieten. Dies bedeutet einerseits einen erheblichen technischen Aufwand. Andererseits müssen die Anbieter angesichts der recht kurzen Bearbeitungszeit zusätzliches Personal vorhalten, das zumindest juristische Grundkenntnisse aufweisen muss, um eine adäquate Prüfung der Beschwerden zu gewährleisten und um im Zweifel die sprachlichen Feinheiten der Inhalte prüfen zu können.

Der Entwurf des NetzDG wirkt in Teilen noch unausgegoren. Dennoch: Der Untergang der Meinungsfreiheit - wie von vielen befürchtet - ist er nicht. Plattformen müssen rechtswidrige Inhalte schon nach geltendem Recht löschen (und werden auch nach dem neuen NetzDG mit den Behörden kooperieren), nur gibt der Gesetzgeber nun ein spezielles Verfahren dafür vor.

Dr. Martin Gerecke ist Rechtsanwalt bei CMS in Deutschland und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

CMS Hasche Sigle, Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Public & Media Relations, Lennéstraße 7, 10785 Berlin, Tel.: 030 20360-2258, Internet: https://cms.law/de

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