Die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lässt Arbeitgeber oftmals hilflos reagieren, da dies in kleineren Betrieben doch eher selten vorkommt.
Der Arbeitgeber muss dann aber feststellen, dass er zum Geldeintreiber für einen Dritten geworden ist und diverse Pflichten erfüllen muss.
Unbekannte Begriffe
Oftmals verwirren bereits die benützten Begriffe:
- Der Arbeitgeber wird im Pfändungsverfahren als Drittschuldner bezeichnet,
- der Arbeitnehmer ist der Schuldner,
- derjenige, dem der Schuldner Geld schuldet, ist der Gläubiger,
- die Pfändung des Gehaltes, das der Arbeitgeber an seinen Mitarbeiter zu bezahlen hat, erfolgt durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss,
- dieser Beschluss wird durch den Gerichtsvollzieher im Betrieb förmlich zugestellt.
Nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Arbeitgeber dem Gläubiger bestimmte Auskünfte zu erteilen. Pfändbare Gehaltsanteile dürfen nicht mehr an den Mitarbeiter ausgezahlt werden, sondern müssen dem Gläubiger überwiesen werden.
Auf keinen Fall darf der Arbeitgeber die Pfändung einfach ignorieren. Denn dies kann dazu führen, dass der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig macht und letztendlich das Gehalt teilweise "doppelt zahlen muss".