Was tun bei Gehaltspfändungen?

Michael Henn ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VDAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll

Die Auskunftspflicht

Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu erklären,
- ob er eine Gehaltspfändung eines Mitarbeiters als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist,
- ob und welche Ansprüche andere Personen an der Gehaltsforderung geltend machen
- und ob bereits andere Gläubiger das Gehalt gepfändet haben.

Sofern keine anderen Ansprüche bestehen, reicht es aus, wenn der Arbeitgeber seine Zahlungsbereitschaft anzeigt. Ist dies nicht der Fall, so sollte er - zumindest im Zweifelsfall - umfassend begründen, welche anderen zeitlich vorgehenden Forderungen anderer Gläubiger bestehen und in welcher Höhe.

Die Auskunft muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erteilt werden. Sie sollte im eigenen Interesse des Arbeitsgebers unbedingt eingehalten werden. Bei nicht rechtzeitiger Auskunft, aber auch bei unvollständigen oder falschen Angaben, besteht die Gefahr, Schadensersatz leisten zu müssen. Denn reicht der Gläubiger bei unterlassener Auskunft Klage gegen den Arbeitgeber auf Einziehung des pfändbaren Gehaltsanteils ein und stellt sich später heraus, dass ein solcher Gehaltsanteil nicht besteht, hat der Arbeitgeber in aller Regel die nutzlos aufgewendeten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten dem Gläubiger erstatten Daher sollte die Auskunft stets genau, vollständig und fristgerecht erteilt werden.

Die Berechnung des pfändbaren Einkommens

Die Berechnung des pfändbaren Einkommens bereitet vielfach Probleme. Denn nicht alles, was der Arbeitnehmer verdient, ist pfändbar. Der Arbeitgeber muss die Berechnung des tatsächlich pfändbaren Arbeitseinkommens vornehmen. Die Pfändungsfreibeiträge werden vom Gesetzgeber in Pfändungstabellen festgelegt. Hierbei sind zunächst die Gehaltspfändungstabellen zu beachten.

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